RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101785 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl13Os190/76; 9Os54/81; 13Os77/02; 15Os126/06b (15Os127/06z); 13Os136/11s; 11Os26/13b; 14Os24/18p; 15Os168/18x; 11Os26/19m; 15Os125/20a; 14Os153/21p; 14Os5/22z; 13Os42/25p NormStPO 284 Abs1 B StPO §294 Abs1 StPO §466 Abs1 StPO §467 Abs4 RechtssatzDie Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift, etwa der Aufnahme eines Protokolls, ab; auch eine nach Beendigung der Hauptverhandlung vom Verteidiger gegenüber dem Verhandlungsrichter abgegebene, von diesem in einem Amtsvermerk festgehaltene Erklärung, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzumelden, genügt. EntscheidungstexteTE OGH 1977-01-27 13 Os 190/76 Veröff: EvBl 1977/202 S 446 = SSt 48/4 = RZ 1977/43 S 82 TE OGH 1981-05-05 9 Os 54/81 TE OGH 2002-07-17 13 Os 77/02 Auch; nur: Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift ab. Sie muss nur deutlich und bestimmt erfolgen. (T1) TE OGH 2007-01-22 15 Os 126/06b Vgl; Beisatz: Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden. (T2)Vgl; Beisatz: Unter Angabe der Beschwerdepunkte in Paragraph 467, Absatz 4, StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden. (T2) TE OGH 2011-12-15 13 Os 136/11s Auch; Beisatz: Die Anmeldung der „vollen Berufung“ und die nachfolgende Zurückziehung der Berufung (bloß) wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe genügt der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T3) TE OGH 2013-03-19 11 Os 26/13b Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-03-06 14 Os 24/18p Auch TE OGH 2019-02-27 15 Os 168/18x TE OGH 2019-04-02 11 Os 26/19m Vgl; Beisatz: Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung. (T4) Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T5)Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv Paragraph 84, Absatz 2, StPO (Paragraph 81, GOG, Paragraph 58, Geo) dar. (T5) TE OGH 2020-12-14 15 Os 125/20a Vgl TE OGH 2022-02-22 14 Os 153/21p Vgl TE OGH 2022-03-31 14 Os 5/22z Vgl TE OGH 2025-06-04 13 Os 42/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101785
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.