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{'item': '4Ob136/76; 4Ob45/78; 4Ob351/82; 6Ob696/84; 14Ob19/86; 4Ob302/86; 5Ob511/92; 7Ob186/01f; 17Ob5/07w; 3Ob108/10v; 8ObA19/11v; 9ObA50/11k; 4Ob18

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035069 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl4Ob136/76; 4Ob45/78; 4Ob351/82; 6Ob696/84; 14Ob19/86; 4Ob302/86; 5Ob511/92; 7Ob186/01f; 17Ob5/07w; 3Ob108/10v; 8ObA19/11v; 9ObA50/11k; 4Ob182/13p; 9ObA95/15h; 9ObA83/17x; 4Ob243/17i; 9Ob31/18a; 4Ob213/18d; 4Ob72/20x; 9ObA20/21p; 8Ob57/25b; 3Ob104/25b; 4Ob188/25p NormEGZPO ArtXLII IJ ZPO §226 IIB10 ZPO §391 A RechtssatzDas Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-01 4 Ob 136/76 TE OGH 1978-06-13 4 Ob 45/78 Auch TE OGH 1983-09-06 4 Ob 351/82 nur: Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. (T1) Veröff: ÖBl 1984,46 TE OGH 1985-02-14 6 Ob 696/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung durch OGH als Teilurteil (T2) TE OGH 1986-03-04 14 Ob 19/86 nur T1; Beisatz: Wurde nicht nur über das Rechnungslegungsbegehrens, sondern sofort auch über das unbestimmte Leistungsbegehrens entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und somit ein Verfahrensmangel aber keine Nichtigkeit vor. Der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren ist ersatzlos aufzuheben. (T3)nur T1; Beisatz: Wurde nicht nur über das Rechnungslegungsbegehrens, sondern sofort auch über das unbestimmte Leistungsbegehrens entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und somit ein Verfahrensmangel aber keine Nichtigkeit vor. Der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren ist ersatzlos aufzuheben. (T3) TE OGH 1986-02-04 4 Ob 302/86 nur T1; Beisatz: "Tiere mit Herz" (T4) Veröff: ÖBl 1986,77 TE OGH 1992-04-07 5 Ob 511/92 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-10-29 7 Ob 186/01f Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/182 TE OGH 2007-04-24 17 Ob 5/07w Auch TE OGH 2010-09-01 3 Ob 108/10v Auch TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Auch; nur T1 TE OGH 2011-11-25 9 ObA 50/11k nur T1 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 182/13p Vgl auch; nur: Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus. (T5) TE OGH 2016-06-24 9 ObA 95/15h Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x Auch TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i Veröff: SZ 2018/21 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 31/18a nur T1 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 213/18d Vgl TE OGH 2020-07-02 4 Ob 72/20x Beis wie T3 TE OGH 2021-04-29 9 ObA 20/21p nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T6)nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Absatz eins, EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T6) Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T7)Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des Paragraph 227, ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T7) TE OGH 2025-06-23 8 Ob 57/25b nur T1 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 104/25b vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-03-26 4 Ob 188/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035069

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.