Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0000291 (7Ob836/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000291 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl7Ob836/76; 3Ob285/02m; 3Ob86/06b; 3Ob14/11x; 3Ob185/22k; 3Ob193/25s NormEO §9 A ZPO §234 RechtssatzSolange der Exekutionstitel zu Recht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die Rechtsnachfolge vor oder nach dessen Entstehen eintrat, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-03 7 Ob 836/76 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 285/02m Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 9 EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (§ 234 ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 9, EO setzt prinzipiell voraus, dass der Rechtsübergang nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgte. (T1); Beisatz: Lediglich in jenen Fällen, in denen bei einem Zivilprozess nach Veräußerung der streitverfangenen Sache (Paragraph 234, ZPO) das Urteil gegen den ursprünglichen Sachinhaber ergeht, kann die Rechtsnachfolge auch vor Entstehen des Exekutionstitels erfolgt sein, wenn diese erst nach Streitanhängigkeit im Titelverfahren erfolgte. (T2) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 86/06b Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Urteilen kommt es auf den Zeitpunkt an, bis zu dem der Rechtsübergang noch im Prozess geltend gemacht werden konnte. (T3); Beisatz: Hier: Der Parteiwechsel von der Verlassenschaft auf die Erbin durch Einantwortung erfolgte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren und konnte daher im Titelverfahren nicht mehr geltend gemacht und berücksichtigt werden. (T4) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 14/11x Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/30 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 185/22k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 193/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000291

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.