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{'item': ['1Ob752/76', '1Ob758/76', '8Ob580/85', '8Ob600/86', '8Ob699/88', '1Ob577/94', '7Ob354/98d', '7Ob130/02x', '5Ob111/03i', '3Ob156/05w', '8Ob98

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.02.1977 Geschäftszahl1Ob752/76; 1Ob758/76; 8Ob580/85; 8Ob600/86; 8Ob699/88; 1Ob577/94; 7Ob354/98d; 7Ob130/02x; 5Ob111/03i; 3Ob156/05w; 8Ob98/07f NormAnfO §2 Z2; AnfO §2 Z3; Rechtssatz§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach § 2 AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach Paragraph 2, AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein. RG vom 22.02.1940, VIII 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182RG vom 22.02.1940, römisch acht 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182 EntscheidungstexteTE OGH 1977/02/04 1 Ob 752/76 nur: § 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. (T1) nur: Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. (T1) TE OGH 1977/02/16 1 Ob 758/76 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/01/09 8 Ob 580/85 Auch; nur T1; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2) TE OGH 1986/07/10 8 Ob 600/86 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1989/01/26 8 Ob 699/88 Auch; nur T1 TE OGH 1994/06/22 1 Ob 577/94 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999/02/09 7 Ob 354/98d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002/06/26 7 Ob 130/02x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003/11/11 5 Ob 111/03i nur: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund. (T3) TE OGH 2005/10/20 3 Ob 156/05w TE OGH 2007/10/18 8 Ob 98/07f Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung stellen nach § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten des Anfechtungsklägers gehen. (T4) Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu der in Paragraph 2, Ziffer 3, angeordneten Beweislastumkehrung stellen nach Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten des Anfechtungsklägers gehen. (T4) RechtssatznummerRS0050767

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.