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Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Hier: "Kauf" einer Wohnung bedeutet nach dem landläufigen Sprachgebrauch nicht nur "Erwerb einer Eigentumswohnung" sondern "auch Erwerb von Mietrechten gegen Ablöse". Ein derartiger Dissens betrifft den Hauptpunkt des Vertrages. EntscheidungstexteTE OGH 1977/02/15 5 Ob 507/77 TE OGH 1979/05/10 8 Ob 592/78 Beisatz: Versteckter Dissens. (T1) TE OGH 1980/12/04 8 Ob 207/80 Auch; nur: Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. (T2) TE OGH 1980/12/15 8 Ob 527/80 Auch; nur T2 TE OGH 1981/05/05 5 Ob 556/81 nur T2 TE OGH 1981/07/15 1 Ob 625/81 nur T2; Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (Anm krit Wilhelm) = NZ 1982,184nur T2; Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 Anmerkung krit Wilhelm) = NZ 1982,184 TE OGH 1988/02/10 3 Ob 630/86 Beisatz: Hier: Mietrechtsübertragung (T3); Veröff: JBl 1989,782 TE OGH 2002/06/25 1 Ob 154/02g nur: Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind. (T4) TE OGH 2005/09/01 2 Ob 40/05d Auch; nur T4 TE OGH 2006/02/15 3 Ob 252/05p Vgl; nur T2; Beisatz: Dissens liegt nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen. (T5); Beisatz: Diese Wertung kann auch bei § 187 Abs 1 zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. (T6) Vgl; nur T2; Beisatz: Dissens liegt nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen. (T5); Beisatz: Diese Wertung kann auch bei Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. (T6) RechtssatznummerRS0014703
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.