RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.02.1977 Geschäftszahl9Os185/76; 12Os34/77; 11Os51/77; 10Os99/77; 11Os112/77; 13Os175/77; 10Os18/78; 11Os155/78; 12Os13/79; 11Os3/80; 12Os146/79; 12Os22/81; 9Os60/81; 12Os73/81; 10Os20/82; 13Os187/82; 12Os194/82; 12Os24/83; 10Os44/83; 11Os128/83; 11Os175/83; 12Os3/84; 12Os153/83; 12Os17/85; 13Os27/87; 14Os12/88; 12Os146/88; 12Os24/07g; 11Os39/08g NormStGB §216 RechtssatzAusbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution. EntscheidungstexteTE OGH 1977/02/15 9 Os 185/76 Veröff: EvBl 1977/213 S 465 = SSt 48/7 TE OGH 1977/04/28 12 Os 34/77 Beisatz: Auch Zwang, die Prostitution in einem bestimmten Ausmaß, mit bestimmten Personen oder unter bestimmten Umständen auszuüben oder fortzusetzen, fällt unter Ausbeutung. (T1) TE OGH 1977/05/24 11 Os 51/77 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1977/261 S 641 = SSt 48/44 TE OGH 1977/08/03 10 Os 99/77 Beis wie T1 TE OGH 1977/10/19 11 Os 112/77 Beisatz: Abnahme aller Einkünfte und bloße (dürftige) Alimentierung der Prostituierten zur Erhaltung dieser als Einkommensquelle. (T2) TE OGH 1978/01/19 13 Os 175/77 Veröff: EvBl 1978/135 S 403 TE OGH 1978/03/15 10 Os 18/78 TE OGH 1978/10/24 11 Os 155/78 TE OGH 1979/03/29 12 Os 13/79 TE OGH 1980/02/20 11 Os 3/80 Beisatz: Abnahme von achtzig Prozent der Einkünfte genügt. (T3) TE OGH 1980/04/24 12 Os 146/79 nur: Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T4) TE OGH 1981/04/09 12 Os 22/81 TE OGH 1981/06/16 9 Os 60/81 Vgl auch TE OGH 1981/07/16 12 Os 73/81 Ähnlich TE OGH 1982/03/16 10 Os 20/82 Beis wie T2 TE OGH 1983/01/13 13 Os 187/82 TE OGH 1983/03/10 12 Os 194/82 nur T4 TE OGH 1983/04/07 12 Os 24/83 nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes. (T5) TE OGH 1983/05/31 10 Os 44/83 nur T5 TE OGH 1983/10/19 11 Os 128/83 Vgl auch; nur T5 TE OGH 1984/01/11 11 Os 175/83 Vgl auch TE OGH 1984/03/22 12 Os 3/84 TE OGH 1984/03/15 12 Os 153/83 Vgl auch TE OGH 1985/05/09 12 Os 17/85 Vgl auch TE OGH 1987/04/09 13 Os 27/87 Vgl auch TE OGH 1988/02/03 14 Os 12/88 nur: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet. (T6) TE OGH 1988/11/24 12 Os 146/88 nur T5; Beisatz: Zu § 216 Abs 2 erster Fall StGB nF; auf die "finanziellen Verhältnisse der Prostituierten", also auf die Höhe ihres Einkommens, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Gewerbsunzucht ihre hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. (T7) nur T5; Beisatz: Zu Paragraph 216, Absatz 2, erster Fall StGB nF; auf die "finanziellen Verhältnisse der Prostituierten", also auf die Höhe ihres Einkommens, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Gewerbsunzucht ihre hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. (T7) TE OGH 2007/05/31 12 Os 24/07g Auch; nur T5; Beisatz: Krasses Schmarotzertum auf der einen und die Notwendigkeit, sich in der Lebensführung fühlbar einzuschränken, auf der anderen Seite stellen das Wesen der Ausbeutung dar. (T8) TE OGH 2008/04/29 11 Os 39/08g Auch; Beisatz: Unter Ausbeutung ist die rücksichtslose Ausnützung der Prostituierten unter Hintanstellung deren eigenen vitalen Interessen durch Ab- oder Übernahme des zumindest überwiegenden Entgelts für deren Leistungen zu verstehen, wobei es nicht zu wirtschaftlicher Bedrängnis des Tatopfers kommen muss (WK-StGB - 2 § 216 [2006] Rz 9). (T9) Auch; Beisatz: Unter Ausbeutung ist die rücksichtslose Ausnützung der Prostituierten unter Hintanstellung deren eigenen vitalen Interessen durch Ab- oder Übernahme des zumindest überwiegenden Entgelts für deren Leistungen zu verstehen, wobei es nicht zu wirtschaftlicher Bedrängnis des Tatopfers kommen muss (WK-StGB - 2 Paragraph 216, [2006] Rz 9). (T9) RechtssatznummerRS0095207
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