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{'item': ['1Ob4/77', '1Ob9/80', '1Ob23/87', '1Ob20/93', '1Ob22/95', '1Ob77/97y', '1Ob362/98m', '1Ob178/06t', '1Ob64/08f', '1Ob200/07d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023107 Entscheidungsdatum16.02.1977 Geschäftszahl1Ob4/77; 1Ob9/80; 1Ob23/87; 1Ob20/93; 1Ob22/95; 1Ob77/97y; 1Ob362/98m; 1Ob178/06t; 1Ob64/08f; 1Ob200/07d NormABGB §1295 IIb2; AHG §1 Cd7 RechtssatzDer Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. Die Baubehörde, die Kenntnis von einem Bau hat, hat zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit auch die Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bauordnung, die die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit einschränkte und den Baubehörden die Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse, sowie zur Bedachtnahme auf Rücksichten der Schönheit und auf Verkehrsrücksichten auftrug.Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. Die Baubehörde, die Kenntnis von einem Bau hat, hat zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit auch die Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bauordnung, die die sich aus Paragraph 354, ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit einschränkte und den Baubehörden die Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse, sowie zur Bedachtnahme auf Rücksichten der Schönheit und auf Verkehrsrücksichten auftrug. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-16 1 Ob 4/77 Veröff: SZ 50/24 TE OGH 1980-04-16 1 Ob 9/80 Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981,4 S 16 TE OGH 1987-09-23 1 Ob 23/87 Auch; Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 20/93 nur: Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. (T1) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 77/97y Vgl; Veröff: SZ 70/144 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 362/98m Vgl auch; Veröff: SZ 72/29 TE OGH 2006-11-28 1 Ob 178/06t Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf den mit der Erteilung der Baubewilligung geschaffenen Vertrauenszustand muss die Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens auf die Interessen des Bauwerbers Rücksicht nehmen. (T2); Beisatz: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 64/08f Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber ist in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts miteinbezogen. (T4); Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7); Bem: Siehe auch RS0124126. (T8); Veröff: SZ 2008/130 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 200/07d Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach Paragraph 128, Wr BauO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 1976,. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.