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OGH Rechtssatz RS0033273 (8Ob561/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033273 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl8Ob561/76; 5Ob174/04f; 2Ob12/10v; 1Ob117/13g; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 2Ob81/23k; 3Ob16/25m NormABGB §1412 ABGB §1413 RechtssatzDie Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.

EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-16 8 Ob 561/76 Veröff: HS 11174 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 174/04f TE OGH 2011-01-27 2 Ob 12/10v Beisatz: Die Erfüllung erfordert keine Willenserklärungen von Gläubiger oder Schuldner. (T1) Veröff: SZ 2011/9 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 117/13g Auch TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T2)Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach Paragraph 1413, ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T2) TE OGH 2021-11-30 5 Ob 90/21b TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl TE OGH 2025-05-28 3 Ob 16/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033273

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.