RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1977 Geschäftszahl12Os175/76; 10Os68/82; 9Os201/83; 9Os64/84; 9Os70/85; 12Os30/87; 15Os8/88; 14Os1/88; 11Os31/89; 13Os4/90; 12Os13/04; 13Os18/04 NormStPO §283 Abs2 C; StPO §283 Abs6 D; StPO §294 Abs2; RechtssatzDie Anmeldung der "Strafberufung" umfaßt nicht auch die Anmeldung der Berufung wegen des Anspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, die daher in der Anmeldung gesondert angeführt werden muß. EntscheidungstexteTE OGH 1977/02/17 12 Os 175/76 TE OGH 1982/05/25 10 Os 68/82 Vgl; Beisatz: Ausführungen nur im Akt. (T1) TE OGH 1984/01/10 9 Os 201/83 Vgl auch TE OGH 1984/05/29 9 Os 64/84 Vgl auch TE OGH 1985/05/08 9 Os 70/85 Vgl auch TE OGH 1987/06/11 12 Os 30/87 Vgl auch; Beisatz: Konkludenter Verzicht. (T2) TE OGH 1988/05/31 15 Os 8/88 Vgl; Beisatz: Eine uneingeschränkt angemeldete "Berufung" kann (entgegen dem Wortlaut von ÖJZ-LSK 1977/120) auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt werden. Nur dann, wenn die Berufungsanmeldung auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld eingeschränkt wurde, ist eine Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses (erst) in der Berufungsausführung - auch bei der Rechtslage nach dem StRÄG 1987 - als verspätet zurückweisen. (T3) TE OGH 1988/10/03 14 Os 1/88 Vgl auch TE OGH 1989/04/18 11 Os 31/89 Vgl auch TE OGH 1990/04/19 13 Os 4/90 Vgl auch; Beisatz: Sofern die Anmeldung der Berufung ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt wurde. (T4) TE OGH 2004/03/11 12 Os 13/04 Gegenteilig; Beisatz: Die Strafprozessordung lässt dem Angeklagten die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (§466 Abs 1 StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. (T5) Gegenteilig; Beisatz: Die Strafprozessordung lässt dem Angeklagten die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (§466 Absatz eins, StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. (T5) TE OGH 2004/03/03 13 Os 18/04 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht verhalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. Voraussetzung für die Ausführung der Berufungsgründe ist lediglich die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im §284 StPO genannten Frist. (T6) RechtssatznummerRS0099949
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.