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{'item': '3Ob13/77; 3Ob116/77; 3Ob87/79; 3Ob147/83; 1Ob19/88; 3Ob19/96; 3Ob163/98m; 3Ob143/98w; 3Ob143/97v; 3Ob207/01i; 3Ob188/02x; 10Ob33/07m; 5Ob41/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001384 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob13/77; 3Ob116/77; 3Ob87/79; 3Ob147/83; 1Ob19/88; 3Ob19/96; 3Ob163/98m; 3Ob143/98w; 3Ob143/97v; 3Ob207/01i; 3Ob188/02x; 10Ob33/07m; 5Ob41/09d; 3Ob162/13i; 3Ob20/14h; 3Ob38/15g; 3Ob229/18z; 3Ob1/20y; 6Ob132/20k; 3Ob119/25h; 3Ob193/25s NormEO §7 Abs2 Da EO §9 A EO §10 A RechtssatzDer Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in § 7 Abs 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann.Der Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-22 3 Ob 13/77 Veröff: SZ 50/30 TE OGH 1977-11-22 3 Ob 116/77 Beisatz: Der Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, weil dieser den Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, kann demnach durch eine Klage nach § 10 EO nicht saniert werden. (T1) = JBl 1978,383 = NZ 1980,4Beisatz: Der Mangel der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, weil dieser den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht entspricht, kann demnach durch eine Klage nach Paragraph 10, EO nicht saniert werden. (T1) = JBl 1978,383 = NZ 1980,4 TE OGH 1979-09-19 3 Ob 87/79 Beisatz: Rechtsnachfolger - Negatorienklage (T2) TE OGH 1983-10-12 3 Ob 147/83 TE OGH 1988-09-07 1 Ob 19/88 Anm: Veröff: SZ 61/188 = RZ 1988/66 S 282 = JBl 1989,453Anmerkung, Veröff: SZ 61/188 = RZ 1988/66 S 282 = JBl 1989,453 TE OGH 1998-03-25 3 Ob 19/96 TE OGH 1998-06-24 3 Ob 163/98m Beisatz: Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs und tritt an die Stelle urkundlicher Nachweise gemäß § 9 EO. (T3)Beisatz: Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs und tritt an die Stelle urkundlicher Nachweise gemäß Paragraph 9, EO. (T3) TE OGH 1998-07-15 3 Ob 143/98w Beis wie T3 TE OGH 1999-03-30 3 Ob 143/97v Vgl aber; nur: Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. (T4); Beis wie T3 nur: Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs. (T5); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Titelergänzungsklage im Fall des nach § 7 Abs 1 EO unbestimmten Exekutionstitels; entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991). (T6)Vgl aber; nur: Der Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. (T4); Beis wie T3 nur: Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs. (T5); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Titelergänzungsklage im Fall des nach Paragraph 7, Absatz eins, EO unbestimmten Exekutionstitels; entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (Paragraph 10, EO in der Fassung der EO-Nov. 1991). (T6) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 207/01i Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 188/02x Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991). (T7); Beisatz: Das klagestattgebende Urteil nach § 10 EO ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs. (T8)Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (Paragraph 10, EO in der Fassung der EO-Nov. 1991). (T7); Beisatz: Das klagestattgebende Urteil nach Paragraph 10, EO ergänzt im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs. (T8) TE OGH 2007-06-26 10 Ob 33/07m Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 41/09d nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (3 Ob 118/93). (T9) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 162/13i Auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 2014-04-30 3 Ob 20/14h Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 38/15g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 229/18z Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 1/20y nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 132/20k Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 119/25h Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 193/25s vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001384

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.