RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031906 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl4Ob10/77; 6Ob611/87; 4Ob338/87; 6Ob599/88; 4Ob73/88; 8Ob589/91; 9ObA240/94; 6Ob37/95; 4Ob174/97k; 6Ob292/97b; 4Ob144/98z; 6Ob239/02v; 6Ob96/02i; 9ObA37/05i; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob97/06t; 6Ob260/07i; 6Ob40/09i; 6Ob112/12g; 6Ob42/14s; 4Ob64/14m; 6Ob166/14a; 1Ob96/15x; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob30/19h; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v NormABGB §1330 Abs2 BI RechtssatzDie Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zum Beispiel der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-22 4 Ob 10/77 Veröff: IndS 1978 H2,1097 = ÖBl 1977,122 = ZAS 1980,16 (mit Anmerkung von Böhm) TE OGH 1987-07-09 6 Ob 611/87 Beisatz: Zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörde. (T1) Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 338/87 Auch; Beis wie T1; Veröff: WBl 1988,89 = MR 1988,84 TE OGH 1988-06-16 6 Ob 599/88 Beis wie T1 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 73/88 nur: Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. (T2) TE OGH 1993-01-28 8 Ob 589/91 Auch; nur T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich" ist eng aufzufassen. (T3) TE OGH 1995-01-11 9 ObA 240/94 Auch; nur T2; Beisatz: Selbst eine "betriebsinterne" Äußerung gegenüber Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist nicht als vertraulich zu werten, wenn sie geeignet ist, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten zu gefährden. (T4) TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 Auch; Veröff: SZ 69/12 TE OGH 1997-06-10 4 Ob 174/97k nur T2 TE OGH 1998-02-12 6 Ob 292/97b Beis wie T1 TE OGH 1998-05-26 4 Ob 144/98z Auch TE OGH 2002-10-10 6 Ob 239/02v Vgl TE OGH 2003-04-24 6 Ob 96/02i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 37/05i nur: Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. (T5); Beisatz: Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T6) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 114/05s Auch; Beisatz: Hier: Die beanstandeten Äußerungen fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Der Beklagte durfte annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. (T7) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus § 46 BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T8)Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus Paragraph 46, BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T8) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 97/06t Vgl auch TE OGH 2008-01-24 6 Ob 260/07i Auch; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T9)Auch; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, AKG) nicht öffentlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB. (T9) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Beisatz: ... und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T10) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 112/12g Beis wie T10 TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 64/14m Vgl auch TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Vgl TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m Beis wie T10 nur: Die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte. (T11) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-12-20 6 Ob 173/23v vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031906
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