Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, im
Z 4 überdies der Verwalter, Parteistellung. Nicht ausreichend ist die Beteiligung eines Vereins zur Verwaltung des Wohnungseigentums, wenn nicht sämtliche Miteigentümer dem Verein als Mitglieder angehören. Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen; hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber besteht keine Nachforschungspflicht und Beteiligungspflicht.Im
Paragraph 26, Absatz eins, WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, im
Ziffer 4, überdies der Verwalter, Parteistellung. Nicht ausreichend ist die Beteiligung eines Vereins zur Verwaltung des Wohnungseigentums, wenn nicht sämtliche Miteigentümer dem Verein als Mitglieder angehören. Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen; hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber besteht keine Nachforschungspflicht und Beteiligungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1977/02/22 5 Ob 27/76 Veröff: ImmZ 1978,201 = MietSlg 29535 = WoSi 1978 H1 E45 TE OGH 1977/09/06 5 Ob 13/77 nur: Im
Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind Parteistellung. (T1) Veröff: MietSlg 29536 nur: Im
Paragraph 26, Absatz eins, WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind Parteistellung. (T1) Veröff: MietSlg 29536 TE OGH 1982/09/21 5 Ob 41/82 Vgl aber; nur: Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen. (T2) Beisatz: Parteiwechsel nicht möglich. (T3) TE OGH 1983/09/20 5 Ob 39/83 nur T1; nur T2; Beisatz: Die ohne Möglichkeit der Beteiligung aller Miteigentümer am Verfahren gefällte Entscheidung samt der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ist - ungeachtet des Ergebnisses des bisherigen Verfahrens (5 Ob 30/83, 5 Ob 42/83) - nichtig. (T4) TE OGH 1983/09/20 5 Ob 25/83 nur T1; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1988/10/25 5 Ob 80/88 nur T1; Beisatz: Hier:
Bl 1989,21 (Würth) nur T1; Beisatz: Hier:
Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 2, - 4 WEG: (T5) Veröff: WoBl 1989,21 (Würth) TE OGH 1991/01/29 5 Ob 95/90 Auch; nur T1; Beisatz: Hier:
Bl 1991,196 (Call) = RZ 1993,98 Auch; nur T1; Beisatz: Hier:
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. (T6) Veröff: WoBl 1991,196 (Call) = RZ 1993,98 TE OGH 1993/01/19 5 Ob 5/93 Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wirksamkeit der Abberufung des Verwalters durch Miteigentümermehrheit. (T7) TE OGH 1994/09/23 5 Ob 42/94 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:
(T8) Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG. (T8) TE OGH 2001/04/24 5 Ob 75/01t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG. (T9) Beisatz: In einem solchen Verfahren haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie der Verwalter des Wohnungseigentums Parteistellung. Bei sonstiger Nichtigkeit sind sie nicht nur am Verfahren zu beteiligen, sondern es sind ihnen auch alle Entscheidungen zuzustellen. (T10) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG. (T9) Beisatz: In einem solchen Verfahren haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie der Verwalter des Wohnungseigentums Parteistellung. Bei sonstiger Nichtigkeit sind sie nicht nur am Verfahren zu beteiligen, sondern es sind ihnen auch alle Entscheidungen zuzustellen. (T10) RechtssatznummerRS0083116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.