RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016992 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob560/76; 3Ob577/81; 7Ob517/82; 7Ob569/82; 7Ob528/84; 3Ob536/84; 1Ob609/84; 7Ob743/83; 1Ob680/84; 2Ob632/84 (2Ob633/84); 8Ob612/85; 7Ob653/85; 1Ob521/86; 3Ob621/86; 2Ob579/86; 6Ob690/87; 1Ob503/88; 4Ob619/88; 1Ob607/89; 8Ob566/90; 7Ob608/94; 1Ob544/95; 4Ob2330/96t; 5Ob56/97i; 3Ob81/97a; 6Ob105/05t; 7Ob48/07w; 5Ob215/08s; 6Ob142/10s; 9Ob39/10s; 3Ob13/12a; 10Ob14/14b; 3Ob113/14k; 4Ob120/14x; 4Ob170/14z; 7Ob53/15t; 10Ob82/16f; 1Ob166/17v; 1Ob8/19m; 4Ob200/20w; 1Ob44/24p; 3Ob172/25b; 8Ob147/25p NormABGB §880a B ABGB §1346 B RechtssatzBei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-23 8 Ob 560/76 Veröff: SZ 50/32 = EvBl 1978/110 S 319 = QuHGZ 1977 H4/157 = JBl 1978,204 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 577/81 Auch; Beisatz: Hat sich eine Bank verpflichtet, "auf erstes Anfordern" oder "ohne Einwendungen" zu zahlen, so ist dadurch eindeutig klargestellt, daß eine Garantie und keine Bürgschaft vorliegt. Die Bank kann dem Begünstigten einreden aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber nicht entgegensetzen. (T1) Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer) TE OGH 1982-02-18 7 Ob 517/82 Veröff: RZ 1984/37 S 128 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 569/82 nur: Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. (T2) TE OGH 1984-03-08 7 Ob 528/84 nur: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. (T3) Beisatz: Nämlich die Sicherung unabhängig von einer Prüfung des Deckungsverhältnisses, darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T4) TE OGH 1984-06-04 3 Ob 536/84 Auch; nur T3 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 609/84 TE OGH 1984-07-12 7 Ob 743/83 Ähnlich; Beisatz: Sofern nicht eindeutig feststeht, dass der Begünstigte keinen Anspruch hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. (T5) TE OGH 1984-11-14 1 Ob 680/84 Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: JBl 1985,425 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 632/84 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 612/85 Auch; Beisatz: Durch die Formulierung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" wird die abstrakte Rechtsposition des Begünstigten und damit die Abstraktheit der Garantie besonders betont. (T6) TE OGH 1985-11-21 7 Ob 653/85 nur T3; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1986-03-17 1 Ob 521/86 Beis wie T5; Veröff: RdW 1986,340 (siehe Schuhmacher) = RdW 1986,329 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 621/86 Auch; nur T2; Veröff: RdW 1987,156 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 579/86 Auch; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger - Rummel) TE OGH 1987-12-18 6 Ob 690/87 Vgl; Beis vgl auch wie T6Vgl; Beis vergleiche auch wie T6 Veröff: ÖBA 1988,601 (Koziol) = RdW 1988,160 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88 nur T2; Beisatz: Dies schließt nur nicht Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Garantie aus, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T7) Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 619/88 Vgl auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1989,735 (Schuhmacher) TE OGH 1989-09-06 1 Ob 607/89 Vgl; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 1991-03-07 8 Ob 566/90 nur T3 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 608/94 Auch TE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Vgl; nur T3; Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Beisatz: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, welche nach dem Garantievertrag allein den formellen Garantiefall bildet. (T8) TE OGH 1997-09-09 5 Ob 56/97i Vgl; Beisatz: Hier: Die gleichzeitige Verwendung der Worte "als Bürge und Zahler" spricht hier nicht gegen die Annahme der Bankgarantie. (T9) Veröff: SZ 70/177 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 81/97a Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 105/05t Auch; Beisatz: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch die Formulierungen betreffend die Zahlungspflicht wie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendungen" besonders betont wird. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, die nach dem Garantievertrag den formellen Garantiefall bildet. (T10) Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T11) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 48/07w Auch; Beis wie T8 nur: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen.. (T12) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 215/08s nur T3; nur: Besonders scharf betont wird die Abstraktheit bei einer Garantie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendung". (T13) Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T14)Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (Paragraph 880 a, ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T14) Veröff: SZ 2009/2 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s Beis wie T7 TE OGH 2012-03-14 3 Ob 13/12a Vgl auch TE OGH 2014-03-25 10 Ob 14/14b Auch; nur T2, nur T3 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 113/14k Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 120/14x Vgl auch TE OGH 2014-11-18 4 Ob 170/14z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t Auch; Beis wie T11; Beisatz: Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. (T15) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 82/16f Auch; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T16) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v nur T3; nur T13; Beis wie T15 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 8/19m nur T2; nur T3; nur T13; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 200/20w Vgl TE OGH 2024-05-27 1 Ob 44/24p Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T17)Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des Paragraph 1170 b, ABGB nicht geeignet. (T17) Beisatz: „Mängelfreistellung“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch Verbesserung und Beseitigung der bestehenden Mängel. (T18) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b vgl TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p Beisatz wie T7; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016992
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