RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017005 Entscheidungsdatum23.02.1977 Geschäftszahl8Ob560/76; 1Ob565/77; 6Ob537/88; 7Ob679/88; 4Ob598/89; 7Ob608/94; 1Ob620/95; 4Ob207/98i; 7Ob311/99g; 6Ob142/10s; 6Ob35/15p; 6Ob107/17d; 9Ob70/20i; 8Ob36/21h NormABGB §880a B; ABGB §1346 B RechtssatzDa die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben. EntscheidungstexteTE OGH 1977-02-23 8 Ob 560/76 Veröff: SZ 50/32 = EvBl 1978/110 S 319 = QuHGZ 1977 H4/157 = JBl 1978,204 TE OGH 1977-05-04 1 Ob 565/77 Vgl auch; Veröff: SZ 50/66 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 537/88 Vgl auch; Beisatz: Fristgerechte und formgerechte Inanspruchnahme. (T1) Beisatz: Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde. (T2) Veröff: SZ 61/79 = ÖBA 1988,712 = RdW 1988,193 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 679/88 Beisatz: Gleiches gilt für die Auslegung von Bedingungen für die Übernahme einer Bankgarantie. (T3) Veröff: RdW 1989,95 = ÖBA 1989,815 (Rummel) = WBl 1989,79 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 598/89 Vgl auch; Beisatz: Auslegung des Begriffes "einbehaltener Deckungsrücklaß. (T4) Veröff: ÖBA 1990,390 = RdW 1990,108 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 608/94 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 Vgl; Beisatz: Eine Garantieerklärung ist "verhältnismäßig eng und förmlich auszulegen", und zwar gerade auch deshalb, um jedenfalls dem Zweck der für die Inanspruchnahme der Garantie vereinbarten Form zu entsprechen. (T5) Veröff: SZ 68/230 TE OGH 1998-09-28 4 Ob 207/98i Vgl TE OGH 2000-01-26 7 Ob 311/99g Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: In der Garantieerklärung wurde auf das Grundgeschäft Bezug genommen und die Garantie in deutlicher Abgrenzung nur für den Deckungsrücklass als Zweck der Bankgarantie, nicht aber für den Haftrücklass ausgestellt. (T6) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s Auch; Beisatz: § 1353 Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. (T7)Auch; Beisatz: Paragraph 1353, Satz 1 ABGB ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden. (T7) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 35/15p Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 107/17d Auch; Beisatz: Garantieerklärungen sind im Zweifel eher eng auszulegen. (T8) TE OGH 2021-01-27 9 Ob 70/20i Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T9) TE OGH 2022-06-29 8 Ob 36/21h Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden (vgl auch T9). (T10)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden vergleiche auch T9). (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017005
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