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Europaius

11Os110/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.03.1977 Geschäftszahl11Os110/76; 11Os193/76 NormFinStrGNov 1975 ArtVII §2;

RechtssatzZufolge Fehlens einer dem § 323 Abs 1 StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist § 23 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden.Zufolge Fehlens einer dem Paragraph 323, Absatz eins, StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist Paragraph 23, FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1977/03/01 11 Os 110/76 TE OGH 1977/03/01 11 Os 193/76 RechtssatznummerRS0085991

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