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{'item': '1Ob538/77; 1Ob578/82; 5Ob534/83; 1Ob529/83; 5Ob536/83; 6Ob705/84; 4Ob1538/89; 8Ob304/99k; 9Ob145/01s; 1Ob30/05a; 6Ob42/08g; 8Ob42/13d; 1Ob19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021036 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl1Ob538/77; 1Ob578/82; 5Ob534/83; 1Ob529/83; 5Ob536/83; 6Ob705/84; 4Ob1538/89; 8Ob304/99k; 9Ob145/01s; 1Ob30/05a; 6Ob42/08g; 8Ob42/13d; 1Ob198/13v; 7Ob84/15a; 9Ob12/17f; 3Ob26/18x; 5Ob14/18x; 5Ob60/18m; 7Ob175/21t; 3Ob239/23b; 7Ob8/25i NormABGB §1118 Fall2 B1 ABGB §1438 Ab ABGB §1438 Cb ABGB §1438 D ZPO §391 C RechtssatzGegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden; der Bestandnehmer hat nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage fehle. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-02 1 Ob 538/77 Veröff: SZ 50/35 = EvBl 1978/66 S 184 = JBl 1978,262 (mit Anmerkung von König) TE OGH 1982-04-21 1 Ob 578/82 TE OGH 1983-03-08 5 Ob 534/83 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 529/83 TE OGH 1983-06-28 5 Ob 536/83 Beisatz: Vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins kann dem Räumungsbegehren nicht stattgegeben werden. (T1) TE OGH 1985-01-24 6 Ob 705/84 Vgl auch; Beisatz: Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre. (T2) TE OGH 1989-10-17 4 Ob 1538/89 Vgl auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren infolge Zahlung auf Kosten eingeschränkt, geht eine prozessuale Aufrechnungserklärung ins Leere. (T3) TE OGH 2000-10-05 8 Ob 304/99k Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T4)Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T4) TE OGH 2001-09-19 9 Ob 145/01s Vgl auch TE OGH 2005-04-12 1 Ob 30/05a Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. (T5) Veröff: SZ 2005/54 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 42/08g TE OGH 2013-05-28 8 Ob 42/13d Vgl TE OGH 2013-11-21 1 Ob 198/13v Vgl TE OGH 2015-06-10 7 Ob 84/15a TE OGH 2017-04-20 9 Ob 12/17f TE OGH 2018-02-21 3 Ob 26/18x Vgl auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 14/18x TE OGH 2018-05-15 5 Ob 60/18m TE OGH 2021-11-24 7 Ob 175/21t TE OGH 2024-04-03 3 Ob 239/23b TE OGH 2025-02-19 7 Ob 8/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021036

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