1Ob768/76
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.03.1977 Geschäftszahl1Ob768/76; 8Ob516/92 (8Ob517/92) NormABGB §950;
Rechtssatz§ 950 ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.Paragraph 950, ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/03/02 1 Ob 768/76 TE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92 Vgl; Beisatz: Die Höhe des Unterhalts berechnet sich in der Regel nach dem laufenden Einkommen und den laufenden Erträgen, der Stamm des Vermögens ist nur ausnahmsweise - wenn das laufende Einkommen und die laufenden Erträgen nicht ausreichen - zur Befriedigung von Unterhaltsforderungen heranzuziehen. (T1) Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98 RechtssatznummerRS0033196