RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037797 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/79 (6Ob623/79); 5Ob653/79; 8Ob87/79; 5Ob734/79; 4Ob397/79; 1Ob517/80; 1Ob556/80; 5Ob575/80; 7Ob19/80; 5Ob305/81; 8Ob151/81; 7Ob7/82; 1Ob541/82; 4Ob72/82; 5Ob677/82; 2Ob254/82; 7Ob648/82; 7Ob760/82; 8Ob87/83; 2Ob28/84; 6Ob1505/85; 8Ob79/84 (8Ob80/84); 3Ob570/85; 7Ob542/85; 1Ob20/85; 8ObS21/87; 2Ob519/87; 9ObA195/87; 2Ob630/87; 7Ob505/88; 1Ob536/88; 7Ob578/88; 2Ob8/88; 8Ob671/88; 8Ob670/88; 7Ob735/89; 2Ob507/90; 1Ob711/89; 1Ob597/91; 2Ob560/91; 1Ob28/92; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS36/93; 7Ob539/93; 9ObA213/93; 8Ob1630/93; 1Ob28/93; 8Ob502/95; 8Ob613/93; 4Ob1638/95; 4Ob583/95; 10Ob2018/96d; 8Ob2212/96v; 4Ob2025/96i; 10Ob2416/96h; 2Ob2394/96i; 1Ob2003/96g; 4Ob2365/96i; 8Ob2170/96t; 10Ob144/97t; 6Ob80/98b; 9Ob201/98v; 9ObA215/98b; 6Ob197/98h; 8Ob225/98s; 6Ob48/99y; 6Ob260/99z; 2Ob182/98y; 9ObA74/00y; 2Ob156/99a; 9Ob139/00g; 2Ob296/00v; 7Ob290/00y; 7Ob3/01v; 9Ob60/01s; 6Ob263/00w; 3Ob270/01d; 9ObA46/03k; 7Ob195/04h; 3Ob46/04t; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 3Ob148/04t; 7Ob233/04x; 6Ob95/04w; 9ObA16/05a; 6Ob190/05t; 6Ob29/06t; 6Ob75/06g; 3Ob106/06v; 9Ob83/06f; 2Ob179/06x; 2Ob85/06y; 2Ob105/07s; 2Ob101/07b; 2Ob262/07d; 2Ob18/08y; 1Ob55/09h; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 3Ob69/10h; 3Ob106/10z; 2Ob163/09y; 8ObA20/10i; 9Ob50/09g; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 7Ob165/10f; 9Ob48/10i; 2Ob186/10g; 2Ob152/11h; 7Ob222/11i; 1Ob240/11t; 8Ob65/12k; 7Ob94/12t; 1Ob125/12g; 8Ob73/12m; 10Ob13/13d; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob169/13a; 2Ob243/12t; 7Ob41/14a; 9ObA44/14g; 4Ob200/14m; 1Ob161/14d; 8ObA9/15d; 6Ob20/15g; 10Ob43/15v; 1Ob192/15i; 1Ob12/16w; 1Ob54/16x; 2Ob35/16k; 1Ob218/15p; 2Ob140/16a; 1Ob69/16b; 7Ob158/16k; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob130/16f; 9ObA103/17p; 1Ob113/17z; 8ObS9/17g; 8ObA11/18b; 9Ob8/18v; 7Ob210/17h; 7Ob189/17w; 6Ob170/18w; 9Ob50/18w; 7Ob186/17d; 1Ob208/19y; 9ObA38/20h; 10ObS22/21i; 7Ob162/21f; 4Ob134/22t; 2Ob224/22p; 8ObS8/22t; 8Ob2/23m; 1Ob190/23g; 9ObA107/23k; 10Ob37/23y; 8Ob107/23b; 2Ob74/24g; 2Ob69/24x; 8Ob66/24z; 9Ob39/24m; 4Ob112/24k; 4Ob49/24w; 3Ob89/25x; 7Ob107/25y; 3Ob148/25y NormZPO §226 IIIA ZPO §266 B ZPO §272 C ZPO §503 E4c/3 RechtssatzGrundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-03 2 Ob 13/77 TE OGH 1977-09-15 2 Ob 543/77 TE OGH 1978-02-14 5 Ob 518/78 TE OGH 1978-03-14 4 Ob 162/77 Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113 TE OGH 1979-03-20 5 Ob 313/78 TE OGH 1979-05-02 6 Ob 582/79 TE OGH 1979-07-11 6 Ob 622/79 TE OGH 1979-08-28 5 Ob 653/79 Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1) TE OGH 1979-09-13 8 Ob 87/79 TE OGH 1979-12-04 5 Ob 734/79 TE OGH 1980-01-15 4 Ob 397/79 TE OGH 1980-03-05 1 Ob 517/80 TE OGH 1980-03-26 1 Ob 556/80 Veröff: SZ 53/54 TE OGH 1980-07-08 5 Ob 575/80 TE OGH 1980-11-13 7 Ob 19/80 Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2) Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213Anmerkung, Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213 TE OGH 1981-09-29 5 Ob 305/81 Auch TE OGH 1981-10-15 8 Ob 151/81 Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3) TE OGH 1982-02-11 7 Ob 7/82 Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4) TE OGH 1982-04-21 1 Ob 541/82 Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5) TE OGH 1982-06-15 4 Ob 72/82 Veröff: Arb 10143 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 677/82 Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6) TE OGH 1982-12-14 2 Ob 254/82 TE OGH 1983-01-13 7 Ob 648/82 Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436 TE OGH 1983-07-07 7 Ob 760/82 TE OGH 1983-09-22 8 Ob 87/83 Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7) TE OGH 1984-05-08 2 Ob 28/84 TE OGH 1985-02-21 6 Ob 1505/85 Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8) TE OGH 1985-03-21 8 Ob 79/84 Beis wie T3 TE OGH 1985-06-12 3 Ob 570/85 Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9) TE OGH 1985-05-09 7 Ob 542/85 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 20/85 Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188 TE OGH 1987-09-02 8 ObS 21/87 TE OGH 1988-02-11 2 Ob 519/87 TE OGH 1988-01-27 9 ObA 195/87 Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10) TE OGH 1988-03-23 2 Ob 630/87 TE OGH 1988-03-24 7 Ob 505/88 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 536/88 Veröff: SZ 61/89 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 578/88 Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11) TE OGH 1988-06-14 2 Ob 8/88 Veröff: ZVR 1989/114 S 189 TE OGH 1989-04-06 8 Ob 671/88 Veröff: RZ 1990/105 S 280 TE OGH 1989-11-30 8 Ob 670/88 Auch; Veröff: SZ 62/191 TE OGH 1990-01-25 7 Ob 735/89 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 507/90 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 711/89 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 597/91 Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12) TE OGH 1991-10-23 2 Ob 560/91 Vgl auch; Beis wie T10 Veröff: SZ 64/147 TE OGH 1992-09-15 1 Ob 28/92 Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13) Veröff: SZ 65/117 TE OGH 1993-03-30 10 ObS 233/92 Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14) Veröff: SZ 66/45 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 161/91 Beis wie T14 Veröff: DRdA 1994,47 (Binder) TE OGH 1993-03-04 10 ObS 152/91 Beis wie T14 Veröff: JBl 1994,191 TE OGH 1993-04-27 10 ObS 36/93 Auch; Beis wie T14 TE OGH 1993-06-30 7 Ob 539/93 Auch; Beis wie T8 TE OGH 1993-09-08 9 ObA 213/93 Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15) TE OGH 1993-10-28 8 Ob 1630/93 Beis wie T12 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 28/93 Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16) TE OGH 1995-01-26 8 Ob 502/95 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1995-02-23 8 Ob 613/93 Auch; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1638/95 Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17) TE OGH 1995-10-24 4 Ob 583/95 Beis wie T12 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2018/96d Auch TE OGH 1996-08-29 8 Ob 2212/96v Auch TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2025/96i Beis wie T15 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2416/96h Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18) TE OGH 1997-01-23 2 Ob 2394/96i Auch; Beis wie T16 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2365/96i Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19) Veröff: SZ 69/284 TE OGH 1997-04-17 8 Ob 2170/96t Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 144/97t TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20) TE OGH 1998-10-21 9 Ob 201/98v Beis wie T8 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 215/98b Beis wie T17 TE OGH 1999-01-28 6 Ob 197/98h Beis wie T17 TE OGH 1999-03-18 8 Ob 225/98s Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21) TE OGH 1999-06-24 6 Ob 48/99y Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22) TE OGH 1999-11-11 6 Ob 260/99z Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23) Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24) TE OGH 1999-12-23 2 Ob 182/98y Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2000-03-15 9 ObA 74/00y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2000-08-02 2 Ob 156/99a Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25) Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26) TE OGH 2000-09-06 9 Ob 139/00g Beis wie T1 TE OGH 2000-11-23 2 Ob 296/00v TE OGH 2000-12-06 7 Ob 290/00y Beis wie T8 Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 3/01v Beis wie T16 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 60/01s Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 263/00w Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28) TE OGH 2002-05-24 3 Ob 270/01d Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 46/03k Beis wie T8 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 195/04h Auch TE OGH 2004-12-22 3 Ob 46/04t Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30)Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 311/04t Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31) TE OGH 2005-03-02 7 Ob 26/05g Beis wie T19; Beis wie T29 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 148/04t Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 233/04x Beis wie T27 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
- (T33) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 16/05a TE OGH 2006-02-16 6 Ob 190/05t Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34) Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36) Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37)Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Paragraph 1435, ABGB. (T37) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 75/06g Auch TE OGH 2006-07-26 3 Ob 106/06v Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38) Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39) TE OGH 2006-09-27 9 Ob 83/06f Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 179/06x Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des Paragraph 9, EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41) Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42) TE OGH 2007-02-27 2 Ob 85/06y Auch; Beis wie T9 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 105/07s Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43) Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN. (T44) Veröff: SZ 2007/97 TE OGH 2007-11-15 2 Ob 101/07b Vgl; Beis ähnlich wie T42 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 262/07d TE OGH 2008-09-24 2 Ob 18/08y Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45) Veröff: SZ 2008/138 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 55/09h Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46) TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47) Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48) Veröff: SZ 2009/66 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49) Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 69/10h TE OGH 2010-06-30 3 Ob 106/10z Vgl auch; Beis wie T48 TE OGH 2010-05-27 2 Ob 163/09y Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53) TE OGH 2010-07-22 8 ObA 20/10i TE OGH 2010-06-30 9 Ob 50/09g Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54) Veröff: SZ 2010/76 TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h Auch; Beis wie T17 Veröff: SZ 2010/157 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 165/10f Auch; Beis wie T54 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 48/10i Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB. (T55)Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB. (T55) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g Veröff: SZ 2011/122 TE OGH 2011-10-20 2 Ob 152/11h Vgl; Auch Beis wie T27 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 222/11i Auch; Beis wie T54 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 240/11t Auch; Beis wie T54 TE OGH 2012-06-28 8 Ob 65/12k Auch; Beis wie T54 TE OGH 2012-07-04 7 Ob 94/12t TE OGH 2012-08-01 1 Ob 125/12g Vgl auch; Beis wie T54 TE OGH 2012-12-19 8 Ob 73/12m Auch; Beis wie T54 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 125/13y Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57)Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Artikel 40, EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a Auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-11-27 2 Ob 243/12t Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 41/14a TE OGH 2014-05-27 9 ObA 44/14g Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 200/14m Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T60) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 161/14d Beis wie T8 TE OGH 2015-04-28 8 ObA 9/15d Beis wie T48; Veröff: SZ 2015/41 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g auch; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a) Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023Anmerkung, Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023 TE OGH 2015-09-02 10 Ob 43/15v Beis wie T45 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 192/15i TE OGH 2016-02-25 1 Ob 12/16w Beis wie T1 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 54/16x Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 35/16k Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p TE OGH 2016-08-05 2 Ob 140/16a Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 69/16b TE OGH 2016-09-28 7 Ob 158/16k Auch TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t TE OGH 2017-03-16 1 Ob 14/17s TE OGH 2017-06-20 2 Ob 130/16f Vgl auch; Beis wie T53 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 103/17p Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z TE OGH 2018-01-26 8 ObS 9/17g Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5 TE OGH 2018-03-23 8 ObA 11/18b TE OGH 2018-04-25 9 Ob 8/18v TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 170/18w Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63) TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w Auch; Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T64)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 94, Absatz 2, ABGB. (T64) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 186/17d Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65) Veröff: SZ 2018/45 TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66) Anm: Veröff: SZ 2020/22Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22 TE OGH 2020-09-29 9 ObA 38/20h Beis wie T17; Beis wie T47 TE OGH 2021-06-22 10 ObS 22/21i Beis wie T16 TE OGH 2021-10-18 7 Ob 162/21f Beis wie T31 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67) TE OGH 2022-12-13 2 Ob 224/22p Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach § 784 ABGB. (T68)Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach Paragraph 784, ABGB. (T68) TE OGH 2023-02-23 8 ObS 8/22t vgl; Beisatz nur wie T14 TE OGH 2023-03-29 8 Ob 2/23m Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69)Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 190/23g vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 107/23k TE OGH 2024-04-16 10 Ob 37/23y vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T45 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 107/23b TE OGH 2024-05-28 2 Ob 74/24g Beisatz wie T55: Dies gilt auch für § 784
- Fall ABGB idF ErbRÄG
- (T71)Beisatz wie T55: Dies gilt auch für Paragraph 784,
- Fall ABGB in der Fassung ErbRÄG
- (T71) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 69/24x Beisatz: Hier: Beweislast für den Schaden beim Geschädigten, für die Vorteilsausgleichung beim Schädiger. (T72) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z Beisatz wie T17; Beisatz wie T47 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1477 ABGB. (T73)Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 1477, ABGB. (T73) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 112/24k Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 Beisatz: Bei Glücksspielverlusten muss die Beklagte nicht nur zum Zeitpunkt der Kenntnis des Spielers von Schaden und Schädiger vorbringen, sondern auch zu den Zeitpunkten der Eintritte der einzelnen Verluste. (T74) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 49/24w vgl; Beisatz: Hier: Zur Verletzung des Ermessensspielraums im Rahmen einer Stellenbesetzung. (T75) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 89/25x TE OGH 2025-10-22 7 Ob 107/25y vgl; Beisatz: Hier: Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag (§ 5 Abs 1 VersVG). (T76)vgl; Beisatz: Hier: Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag (Paragraph 5, Absatz eins, VersVG). (T76) TE OGH 2026-03-25 3 Ob 148/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037797