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OGH Rechtssatz RS0012715 (7Ob536/77 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012715 Entscheidungsdatum29.09.1998 Geschäftszahl7Ob536/77; 3Ob96/91; 1Ob330/97d NormABGB §696 ABGB §897 RechtssatzIm Zweifel ist eine Bedingung nicht als auflösende, sondern als aufschiebende anzusehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-03 7 Ob 536/77 TE OGH 1991-11-13 3 Ob 96/91 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d Vgl; Beisatz: Im allgemeinen liegt die aufschiebende Wirkung näher, jedoch kommt die Umdeutung einer aufschiebenden Bedingung in eine auflösende dann in Betracht, wenn schon für die Zeit vor dem Bedingungseintritt echte Erfüllungsansprüche vereinbart sind und der bedingt Berechtigte durch unbestimmte Zeit etwas unterlassen oder fortgesetzt tun soll. (T1) Veröff: SZ 71/153 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012715

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