RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062994 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl7Ob536/77; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (5Ob306/78); 4Ob515/79; 7Ob745/81; 5Ob612/81; 7Ob616/81; 7Ob582/82; 4Ob353/82; 1Ob564/85; 7Ob559/86; 7Ob733/87; 4Ob542/89 (4Ob1521/89); 9Ob706/91; 6Ob594/94; 1Ob538/94; 1Ob352/97i; 1Ob250/01y; 10Ob147/02v; 1Ob304/02s; 1Ob142/03v; 2Ob38/05k; 4Ob184/07y; 2Ob202/11m; 9Ob2/18m; 8Ob84/19i; 6Ob109/20b; 4Ob212/23i; 5Ob87/24s NormHVG §6 Abs3 IIA HVG §6 Abs3 IIB MaklerG §7 Abs1 MaklerG §7 Abs2 RechtssatzDer Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-03 7 Ob 536/77 Veröff: MietSlg 29558 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 530/77 Auch TE OGH 1978-12-12 5 Ob 305/78 Beisatz: Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif. (T1) TE OGH 1979-04-10 4 Ob 515/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77 TE OGH 1981-10-15 7 Ob 745/81 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 612/81 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 616/81 Veröff: MietSlg 33555 TE OGH 1982-05-13 7 Ob 582/82 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 353/82 Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639
(25)TE OGH 1985-06-26 1 Ob 564/85 nur: Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. (T2) Veröff: SZ 58/111 = JBl 1986,395 = EvBl 1986/68 S 242 = MietSlg XXXVII/26 TE OGH 1986-04-03 7 Ob 559/86 nur T2; Veröff: SZ 59/61 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 733/87 Beisatz: Hier: Im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses besteht mangels anderer Vereinbarung eine Provisionsforderung oder Schadenersatzforderung des Vermittlers nur im Falle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn. (T3) TE OGH 1989-06-27 4 Ob 542/89 Auch; nur: Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. (T4) Beisatz: Der Handelsvertreter hat gegenüber dem Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluss oder auf Ausführung des vom Vertreter befugt geschlossenen Geschäftes. (T5) TE OGH 1991-06-19 9 Ob 706/91 Auch; nur T2; Beisatz: Der grundsätzlich mit dem Geschäftsabschluss erworbene Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers wird gemäß § 6 Abs 3 HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. (T6)Auch; nur T2; Beisatz: Der grundsätzlich mit dem Geschäftsabschluss erworbene Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers wird gemäß Paragraph 6, Absatz 3, HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. (T6) TE OGH 1994-06-23 6 Ob 594/94 Auch; nur T2; Veröff: ImmZ 1994,415 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94 Auch; nur T2 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 352/97i Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 MaklerG. (T7)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG. (T7) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 250/01y Beisatz: Der gegen den Provisionspflichtigen gerichtete Anspruch ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn - unter anderem - das vermittelte Geschäft in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde. (T8); Beisatz: Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall zu beurteilen. (T9) TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v Beis wie T9; Beisatz: Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen. (T10) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 304/02s Auch; Beisatz: Werden unrealistische Hoffnungen, "die Finanzierung doch noch zu schaffen", enttäuscht, so ist darin jedenfalls keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen. (T11) TE OGH 2003-10-17 1 Ob 142/03v Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterblieb die Ausführung deshalb, weil der Geschäftsherr die (für ihn gesundheitlich problematische) Höhenlage des von ihm begehrten Kaufobjekts nicht gekannt hat und er hat diesen Umstand dem Makler rechtzeitig mitgeteilt, so liegt ein wichtiger und nicht vom Geschäftsherrn zu vertretender Grund dafür vor, das bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen. (T12) TE OGH 2006-07-13 2 Ob 38/05k Auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine bereits zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des §7 Abs2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit. (T13) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 184/07y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m Auch; Veröff: SZ 2012/94 TE OGH 2018-03-21 9 Ob 2/18m TE OGH 2019-09-24 8 Ob 84/19i nur T2; Beisatz: Hier: Entfall des Honoraranspruchs verneint bei Auflösung eines vermittelten Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit. (T14) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 109/20b nur T4; Beisatz: Das vermittelte Geschäft ist zustande gekommen, wenn eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte besteht. (T15) TE OGH 2023-12-19 4 Ob 212/23i Beisatz wie T15: Hier: Einigung der Vertragsparteien über Kaufgegenstand (Liegenschaft) und Kaufpreis, auch wenn Käufer im Hinblick auf die möglichst steuersparende Formulierung des Kaufpreises kein schriftliches Anbot unterfertigen wollte. (T16) TE OGH 2024-07-04 5 Ob 87/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062994