12Os17/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1977 Geschäftszahl12Os17/77; 12Os9/81 NormStGB §116;
RechtssatzDer Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im § 116 StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. Da aber das Offizierskorps des Österreichischen Bundesheeres in seiner Gesamtheit als solches - sozusagen als Berufsstand - nicht mit staatlichen Agenden betraut ist, fällt es auch nicht in den durch diesen Schutzzweck abgegrenzten Anwendungsbereich des § 116 StGB.Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im Paragraph 116, StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. Da aber das Offizierskorps des Österreichischen Bundesheeres in seiner Gesamtheit als solches - sozusagen als Berufsstand - nicht mit staatlichen Agenden betraut ist, fällt es auch nicht in den durch diesen Schutzzweck abgegrenzten Anwendungsbereich des Paragraph 116, StGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/03/03 12 Os 17/77 Veröff: SSt 48/13 = EvBl 1977/196 S 437 = RZ 1977/88 S 174 TE OGH 1981/03/26 12 Os 9/81 Vgl auch; nur: Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im § 116 StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. (T1) Veröff: EvBl 1981/175 S 496 Vgl auch; nur: Der Erweiterung des grundsätzlich nur physischen Einzelpersonen zukommenden strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die im Paragraph 116, StGB bezeichneten Schutzobjekte, welche eine Befassung mit staatlichen Aufgaben gemeinsam ist, liegt ein besonderes öffentliches Interesse zugrunde, ehrverletzende Angriffe auf Staatsorgane hintanzuhalten. (T1) Veröff: EvBl 1981/175 S 496 RechtssatznummerRS0093435