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{'item': ['1Ob764/76', '5Ob633/81', '6Ob207/06v', '4Ob30/12h', '4Ob197/13v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021668 Entscheidungsdatum07.03.1977 Geschäftszahl1Ob764/76; 5Ob633/81; 6Ob207/06v; 4Ob30/12h; 4Ob197/13v NormABGB §1151 IB; ABGB §1152 K; ABGB §1165, ZPO §57

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

§§ 1165ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind.

Er ist grundsätzlich entgeltlich.

Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind

jenigen Personen, welche

Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also

Parteien des Schiedsverfahrens.Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich.

Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind

jenigen Personen, welche

Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also

Parteien des Schiedsverfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-07 1 Ob 764/76 Veröff: JBl 1978,155 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 633/81 nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

§§ 1165ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind.

Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1)nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 207/06v Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

§§ 1165ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. (T2)

Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht

Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder

Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,

Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. (T2) Beisatz: Ein Schiedsrichter, der

Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht vor seiner Bestellung nicht über eine Befangenheit informiert, verletzt seine „Warnpflicht" und nimmt ihm jedenfalls seinen Anspruch auf ein Schiedsrichterhonorar. (T3) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 30/12h Auch; Beisatz: Maßgebend für

Beurteilung der Frage, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist

konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung. (T4) Beisatz: Zwischen den Parteien und dem institutionellen Schiedsgericht (dessen Träger) wird jedenfalls regelmäßig ein sich auf

Organisation des Verfahrens beziehender Vertrag zustande kommen. (T5); Veröff: SZ 2012/92 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 197/13v Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Hauptpflichten

ses Vertrags sind

Durchführung des Schiedsverfahrens und ‑ bei im Zweifel anzunehmender Entgeltlichkeit ‑

Zahlung des Honorars. (T6) Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in

sem Zeitpunkt fällig. (T7)Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge Paragraph 1170, ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in

sem Zeitpunkt fällig. (T7) Beisatz:

Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens

Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T8) Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen

Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021668

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.