Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Er ist grundsätzlich entgeltlich.
Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind
jenigen Personen, welche
Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also
Parteien des Schiedsverfahrens.Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht
Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich.
Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind
jenigen Personen, welche
Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also
Parteien des Schiedsverfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-07 1 Ob 764/76 Veröff: JBl 1978,155 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 633/81 nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht
Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1)nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht
Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 207/06v Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht
Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht
Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder
Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält,
Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. (T2) Beisatz: Ein Schiedsrichter, der
Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht vor seiner Bestellung nicht über eine Befangenheit informiert, verletzt seine „Warnpflicht" und nimmt ihm jedenfalls seinen Anspruch auf ein Schiedsrichterhonorar. (T3) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 30/12h Auch; Beisatz: Maßgebend für
Beurteilung der Frage, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist
konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung. (T4) Beisatz: Zwischen den Parteien und dem institutionellen Schiedsgericht (dessen Träger) wird jedenfalls regelmäßig ein sich auf
Organisation des Verfahrens beziehender Vertrag zustande kommen. (T5); Veröff: SZ 2012/92 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 197/13v Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Hauptpflichten
ses Vertrags sind
Durchführung des Schiedsverfahrens und ‑ bei im Zweifel anzunehmender Entgeltlichkeit ‑
Zahlung des Honorars. (T6) Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in
sem Zeitpunkt fällig. (T7)Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge Paragraph 1170, ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in
sem Zeitpunkt fällig. (T7) Beisatz:
Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens
Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T8) Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen
Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021668
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.