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{'item': ['4Ob316/77', '4Ob333/78', '4Ob418/79', '4Ob350/87', '4Ob117/90', '4Ob176/90', '2Ob523/94', '4Ob273/01b', '4Ob28/06f', '4Ob210/06w', '4Ob187/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080058 Entscheidungsdatum08.03.1977 Geschäftszahl4Ob316/77; 4Ob333/78; 4Ob418/79; 4Ob350/87; 4Ob117/90; 4Ob176/90; 2Ob523/94; 4Ob273/01b; 4Ob28/06f; 4Ob210/06w; 4Ob187/07i; 4Ob4/11h; 4Ob110/11x NormUWG §24 RechtssatzAus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach § 24 UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 381 EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach Paragraph 24, UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 381, EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-08 4 Ob 316/77 TE OGH 1978-04-25 4 Ob 333/78 nur: Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß. (T1) Veröff: ÖBl 1978,134 TE OGH 1980-01-15 4 Ob 418/79 nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 350/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-09-18 4 Ob 117/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine nach § 24 UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T2) Veröff: MR 1990,236Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine nach Paragraph 24, UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T2) Veröff: MR 1990,236 TE OGH 1991-01-29 4 Ob 176/90 Vgl auch TE OGH 1994-04-14 2 Ob 523/94 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-11-27 4 Ob 273/01b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. (T3) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f nur T1; Veröff: SZ 2006/61 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 210/06w Auch; Beisatz: Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. (T4)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 24, UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. (T4) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 187/07i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 4/11h Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 110/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

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