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{'item': '1Ob533/77; 6Ob540/81; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 4Ob2278/96w; 4Ob157/06a; 2Ob222/09z; 2Ob18/16k; 7Ob175/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029824 Entscheidungsdatum20.11.2024 Geschäftszahl1Ob533/77; 6Ob540/81; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 4Ob2278/96w; 4Ob157/06a; 2Ob222/09z; 2Ob18/16k; 7Ob175/24x NormABGB §1311 IaABGB §1311 römisch eins a CMR Art17 Abs2 RHG §1 RechtssatzDer vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.Der vierte Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-16 1 Ob 533/77 Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211 TE OGH 1981-08-27 6 Ob 540/81 Vgl TE OGH 1990-09-13 8 Ob 620/90 Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Artikel 17, Absatz 2, CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 579/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2) Veröff: SZ 64/95 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 607/93 Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3) Veröff: VersR 1994,1455 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 157/06a Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5) Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 222/09z Vgl TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 175/24x Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.