RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009701 Entscheidungsdatum02.03.2021 Geschäftszahl1Ob548/77; 1Ob530/78; 2Ob566/78; 3Ob181/78; 5Ob527/80; 3Ob575/82; 3Ob101/82; 2Ob202/83 (2Ob203/83); 3Ob48/86; 4Ob2019/96g; 1Ob108/01s; 6Ob311/05m; 1Ob212/10y; 2Ob71/14a; 1Ob155/20f NormABGB §94 Abs2 RechtssatzAuch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs 2 ABGB; 1 Ob 508,509/77). Nur mehr eine wesentlich verschiedene Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten führt dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB; 1 Ob 508,509/77). Nur mehr eine wesentlich verschiedene Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten führt dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-16 1 Ob 548/77 Veröff: EvBl 1977/219 S 489 = JBl 1978,539 TE OGH 1978-02-15 1 Ob 530/78 TE OGH 1979-01-16 2 Ob 566/78 Auch; Veröff: SZ 52/6 = EvBl 1979/156 S 435 = EFSlg 32717 TE OGH 1979-05-02 3 Ob 181/78 TE OGH 1980-06-03 5 Ob 527/80 Veröff: EvBl 1981/17 S 72 TE OGH 1982-06-23 3 Ob 575/82 nur: Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs 2 ABGB; 1 Ob 508,509/77). (T1) Beisatz: Nicht das Vermögen, wohl aber dessen Zinsenertrag. (T2)nur: Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB; 1 Ob 508,509/77). (T1) Beisatz: Nicht das Vermögen, wohl aber dessen Zinsenertrag. (T2) TE OGH 1982-07-14 3 Ob 101/82 TE OGH 1984-02-29 2 Ob 202/83 TE OGH 1986-09-03 3 Ob 48/86 nur: Der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Hier: Gesetzesänderung als Oppositionsgrund. (T4) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2019/96g Vgl; Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T5) Veröff: SZ 69/129 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 311/05m Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach §66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T6) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-04-28 2 Ob 71/14a Auch TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f nur T1 Anm: Veröff: SZ 2021/24Anmerkung, Veröff: SZ 2021/24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009701
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.