OGH Rechtssatz RS0020800 (1Ob806/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020800 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob806/76; 8Ob514/77; 6Ob663/86; 4Ob565/87; 6Ob583/86; 1Ob195/01k; 3Ob177/04g; 1Ob90/25d NormABGB §1109 ABGB §1111 A Rechtssatz§ 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des § 1111 ABGB Ersatz zu fordern.Paragraph 1109, ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des Paragraph 1111, ABGB Ersatz zu fordern.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-16 1 Ob 806/76 TE OGH 1977-06-29 8 Ob 514/77 Vgl auch TE OGH 1986-11-06 6 Ob 663/86 Beisatz: Wenn der Bestandnehmer über die Bestimmung des § 1109 ABGB hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes verpflichtet ist, wird damit lediglich der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, so dass der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung im Sinne des § 1111 ABGB Schadenersatz verlangen kann. Zur Verweigerung der Übernahme ist er hingegen nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht im Vertrag eingeräumt worden ist. (T1)Beisatz: Wenn der Bestandnehmer über die Bestimmung des Paragraph 1109, ABGB hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes verpflichtet ist, wird damit lediglich der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, so dass der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung im Sinne des Paragraph 1111, ABGB Schadenersatz verlangen kann. Zur Verweigerung der Übernahme ist er hingegen nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht im Vertrag eingeräumt worden ist. (T1) TE OGH 1987-11-03 4 Ob 565/87 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 TE OGH 1988-02-23 6 Ob 583/86 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k Beis wie T1 TE OGH 2005-02-16 3 Ob 177/04g nur: § 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. (T2)nur: Paragraph 1109, ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. (T2) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 90/25d Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020800