RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006327 Entscheidungsdatum25.04.2025 Geschäftszahl7Ob654/76; 6Ob548/78; 1Ob733/78; 3Ob561/79; 1Ob671/82; 6Ob12/83; 7Ob578/84; Okt13/90; Okt12/90; Okt16/90; Okt25/90; Okt20/90; Okt31/90; Okt32/90; Okt15/90; Okt29/90; Okt24/90; Okt33/90; Okt28/90; Okt11/90; Okt23/90; Okt34/90; Okt21/90; Okt4/90; Okt19/90; Okt37/90; Okt38/90; Okt18/90; Okt22/90; Okt26/90; Okt30/90; Okt14/90; 7Ob623/90; Okt8/91; Okt4/93; Okt8/94; Okt9/94; Okt1/95; 6Ob277/00d; 6Ob1/02v; 8Ob12/03b; 8Ob32/04w; 2Ob41/07d (2Ob42/07a); 7Ob181/07d; 10Ob13/08x; 5Ob24/10f; 2Ob73/11s; 5Ob41/11g; 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 9Ob11/15f; 3Ob111/15t; 7Ob129/15v; 2Ob166/15y; 10Ob87/15i; 3Ob145/18x; 8Ob144/19p; 9Ob42/22z; 6Ob179/22z; 8Ob142/24a NormAußStrG §9 Abs1 A1 AußStrG §9 Abs1 A2b AußStrG 2005 §45 IA RechtssatzZum Begriff der anfechtbaren Verfügung:
- a)Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge.
- b)Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang.
- c)Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-17 7 Ob 654/76 Veröff: SZ 50/41 = EvBl 1978/5 S 20 = JBl 1977,496 TE OGH 1978-03-30 6 Ob 548/78 Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. (T1) TE OGH 1979-01-10 1 Ob 733/78 nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T2) TE OGH 1979-07-19 3 Ob 561/79 nur: Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. (T3); nur T2; Beisatz: Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne § 9 AußStrG. (T4)nur: Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. (T3); nur T2; Beisatz: Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne Paragraph 9, AußStrG. (T4) TE OGH 1982-07-07 1 Ob 671/82 nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. (T5) nur: Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen. (T6) TE OGH 1983-11-03 6 Ob 12/83 Vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt beziehungsweise die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses und die Bekanntgabe der Wirkung der Rechtskraft dieses noch zu erlassenden Beschlusses sowie die Wiedergabe der bereits rechtskräftigen Beschlüsse. (T7) TE OGH 1984-06-28 7 Ob 578/84 Vgl; nur T6; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T8) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56 TE OGH 1990-07-05 Okt 13/90 Auch; Beisatz: Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T9) TE OGH 1990-07-05 Okt 12/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 16/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 25/90 Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wirkungskartell (T10) TE OGH 1990-07-05 Okt 20/90 Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1990-07-05 Okt 31/90 Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1990-07-05 Okt 32/90 Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1990-07-05 Okt 15/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 29/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 24/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 33/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 28/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 11/90 Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1990,237 TE OGH 1990-07-05 Okt 23/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 34/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 21/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-05-22 Okt 4/90 Auch; Veröff: ÖBl 1990,234 TE OGH 1990-07-05 Okt 19/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-08-02 Okt 37/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-09-04 Okt 38/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 18/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 22/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 26/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 30/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-07-05 Okt 14/90 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-10-11 7 Ob 623/90 nur T2 TE OGH 1991-12-16 Okt 8/91 Auch; Beis wie T9 nur: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T11); Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag (T12) TE OGH 1993-06-14 Okt 4/93 nur T2; Beisatz wie T9 TE OGH 1994-06-27 Okt 8/94 nur T2; Beisatz: Hier: Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer eines Kartells. (T13) TE OGH 1994-06-27 Okt 9/94 nur T2; Beis wie T13 TE OGH 1995-03-14 Okt 1/95 nur T5; nur: Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T14); Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 69/271 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 277/00d Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T15); Beisatz: Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis. (T16) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 1/02v Vgl auch; nur T14 TE OGH 2003-06-12 8 Ob 12/03b Auch TE OGH 2004-04-15 8 Ob 32/04w nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T17) TE OGH 2007-04-12 2 Ob 41/07d Auch; nur T15; auch Beis wie T11; Beisatz: An der bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen. (T18) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 181/07d Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten. (T19) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 13/08x Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, sind absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist. (T20) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 24/10f Auch; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T21) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 73/11s Vgl; Auch Beis wie T18 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Vgl auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z Auch; nur T2; nur T17; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T22) Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T23); Veröff: SZ 2014/69 TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f Auch; nur T2; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Auch; nur T5; Beis wie T22 TE OGH 2015-06-17 3 Ob 111/15t Auch; Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T24) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 129/15v nur T2 TE OGH 2015-10-21 2 Ob 166/15y Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T25)Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd Paragraph 45, AußStrG. (T25) TE OGH 2015-10-01 10 Ob 87/15i Vgl auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 145/18x Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 144/19p Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T26)Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß Paragraph 104 a, AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T26) TE OGH 2022-08-31 9 Ob 42/22z nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Zu § 122 Abs 3 AußStrG (Ausspruch über den Eintritt des Vorsorgefalls). (T27)nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Zu Paragraph 122, Absatz 3, AußStrG (Ausspruch über den Eintritt des Vorsorgefalls). (T27) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 179/22z Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG. (T28)Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach Paragraph 88, Absatz 3, GmbHG. (T28) TE OGH 2025-04-25 8 Ob 142/24a nur T5; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22 Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006327