OGH Rechtssatz RS0010499 (7Ob813/76 (7Ob814/76))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010499 Entscheidungsdatum17.03.1977 Geschäftszahl7Ob813/76 (7Ob814/76); 7Ob606/77; 1Ob758/78; 2Ob90/80; 1Ob698/86; 11Os11/87; 8Ob12/09m NormABGB §358 III; KO §10; KO §44ABGB §358 römisch drei; KO §10; KO §44 RechtssatzDer Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders die Aussonderung des zur Sicherung gegebenen Treugutes begehren, sofern der Sicherungszweck nicht oder nicht mehr besteht.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-17 7 Ob 813/76 SZ 50/42 TE OGH 1977-11-17 7 Ob 606/77 SZ 50/150 = QuHGZ 1978 4/164 TE OGH 1978-12-06 1 Ob 758/78 nur: Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders die Aussonderung des zur Sicherung gegebenen Treugutes begehren. (T1) TE OGH 1980-09-16 2 Ob 90/80 nur T1 TE OGH 1987-01-28 1 Ob 698/86 Auch TE OGH 1987-11-03 11 Os 11/87 Vgl auch TE OGH 2009-12-21 8 Ob 12/09m Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des Paragraph 1071, ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);
Bem: Siehe auch RS0125600. (T3);
Veröff: SZ 2009/173