← Österreich

{'item': '5Ob521/77; 5Ob591/81; 4Ob577/81; 7Ob579/82; 2Ob612/82; 4Ob580/83; 1Ob577/84; 1Ob675/86; 1Ob663/87; 1Ob1502/91; 7Ob607/93; 2Ob515/94; 4Ob2278

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107143 Entscheidungsdatum20.11.2024 Geschäftszahl5Ob521/77; 5Ob591/81; 4Ob577/81; 7Ob579/82; 2Ob612/82; 4Ob580/83; 1Ob577/84; 1Ob675/86; 1Ob663/87; 1Ob1502/91; 7Ob607/93; 2Ob515/94; 4Ob2278/96w; 8Ob148/02a; 7Ob126/09v; 7Ob108/12a; 7Ob132/18i; 7Ob175/24x NormHGB §429 CMR Art17 RechtssatzDie Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Artikel 17, CMR ist gegenüber Paragraph 429, HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Artikel 17, Ziffer 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Artikel 17, CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Artikel 17, Ziffer 5, CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-21 5 Ob 521/77 Veröff: SZ 50/43 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 591/81 Vgl; nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T1)Vgl; nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Artikel 17, CMR ist gegenüber Paragraph 429, HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Artikel 17, Ziffer 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Artikel 17, CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T1) TE OGH 1981-12-15 4 Ob 577/81 nur: Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2)nur: Der Beförderer haftet nach Artikel 17, CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2) TE OGH 1982-04-29 7 Ob 579/82 Auch; nur T1 TE OGH 1983-03-08 2 Ob 612/82 nur T2; Veröff: RdW 1983,42 TE OGH 1983-09-06 4 Ob 580/83 nur T1; Beisatz: Das Vorhandensein von - Diebstahlssicherungen - seien es auch mehrere, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. (T3) TE OGH 1984-10-08 1 Ob 577/84 nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Artikel 17, CMR ist gegenüber Paragraph 429, HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Artikel 17, Ziffer 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795 TE OGH 1986-11-17 1 Ob 675/86 nur T4; Veröff: JBl 1987,187 = RdW 1987,410 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 663/87 nur T4; Veröff: SZ 60/159 = RdW 1988,9 = JBl 1988,115 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 1502/91 nur T4; Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 607/93 nur T2; Veröff: VersR 1994,1455 TE OGH 1995-09-14 2 Ob 515/94 nur: Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. (T5)nur: Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Artikel 17, Ziffer 5, CMR eine Schadensteilung vor. (T5) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w Auch; nur: Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T6) TE OGH 2003-02-13 8 Ob 148/02a Vgl auch; nur: Der Frachtführer haftet nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T7) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T8) TE OGH 2012-11-14 7 Ob 108/12a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-31 7 Ob 132/18i Veröff: SZ 2018/92 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 175/24x nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0107143

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.