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{'item': ['13Os20/77', '11Os43/77', '11Os154/78', '13Os22/81', '12Os54/81', '13Os36/82', '11Os92/82 (11Os93/82)', '13Os45/84 (13Os46/84)', '9Os127/84'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092521 Entscheidungsdatum30.03.1977 Geschäftszahl13Os20/77; 11Os43/77; 11Os154/78; 13Os22/81; 12Os54/81; 13Os36/82; 11Os92/82 (11Os93/82); 13Os45/84 (13Os46/84); 9Os127/84; 13Os146/86; 15Os131/91; 14Os85/06s (14Os86/06p); 12Os57/16y NormStGB §81 Z1 A1 Rechtssatz"Besonders gefährliche Verhältnisse" nach dem § 81 Z 1 StGB liegen dann vor, wenn für auch nur eine Person die extrem hohe, über das normale Maß der spezifischen Gefahr deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung oder des Todes, also eine qualitativ empfindlich verschärfte, außergewöhnliche Gefahrenlage herbeigeführt wird, bei der unter Umständen auch nur ein verhältnismäßig geringfügiges Versehen ausreicht, um einen Unfall mit schweren Folgen auszulösen."Besonders gefährliche Verhältnisse" nach dem Paragraph 81, Ziffer eins, StGB liegen dann vor, wenn für auch nur eine Person die extrem hohe, über das normale Maß der spezifischen Gefahr deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung oder des Todes, also eine qualitativ empfindlich verschärfte, außergewöhnliche Gefahrenlage herbeigeführt wird, bei der unter Umständen auch nur ein verhältnismäßig geringfügiges Versehen ausreicht, um einen Unfall mit schweren Folgen auszulösen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-30 13 Os 20/77 Veröff: EvBl 1977/210 S 463 = SSt 48/24 = RZ 1977/91 S 176 = ZVR 1977/178 S 214 TE OGH 1977-05-10 11 Os 43/77 TE OGH 1978-10-31 11 Os 154/78 Beisatz: Hier: Qualifizierte Gefahrenssituation im Straßenverkehr. (T1) GlRS OLG Wien vom 16.05.1978, 15 Bs 181/78; Veröff: ZVR 1978/331 S 378 TE OGH 1981-03-26 13 Os 22/81 Vgl auch; Beisatz: Diese ist beim Losfahren mit einem Personenkraftwagen auf einen anderen, der dieses Fahrzeug aufhalten will, geradezu beispielhaft gegeben. (T2) TE OGH 1981-06-25 12 Os 54/81 TE OGH 1982-04-29 13 Os 36/82 Veröff: SSt 53/23 = ZVR 1983/43 S 53 TE OGH 1982-06-29 11 Os 92/82 Vgl auch; Beisatz: Abgrenzung der abstrakten von der (jedenfalls erforderlichen) konkreten Gefährdung eines Menschen nach der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls. (T3) Veröff: SSt 53/39 = ZVR 1983/129 S 153 TE OGH 1984-05-10 13 Os 45/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 89 StGB. (T4) Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 89, StGB. (T4) Veröff: SSt 55/30 = ZVR 1985/18 S 26 TE OGH 1984-10-02 9 Os 127/84 Vgl auch; Veröff: ZVR 1985/147 S 278 TE OGH 1986-11-13 13 Os 146/86 Vgl auch; Beisatz: Zur Verwirklichung des § 81 Z 1 StGB genügt eine gegenüber Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit für eine Person. (T5)Vgl auch; Beisatz: Zur Verwirklichung des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB genügt eine gegenüber Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit für eine Person. (T5) TE OGH 1992-05-15 15 Os 131/91 Vgl auch TE OGH 2006-09-12 14 Os 85/06s Vgl auch TE OGH 2016-09-22 12 Os 57/16y Auch; Beisatz: Ob Umstände vorliegen, die eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit indizieren, ist nach dem Urteil eines sachkundigen Beobachters, das dieser im Zeitpunkt der Verhaltensvornahme und vom Standort des Sich-Verhaltenden aus fällt, zu bestimmen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092521

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