RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022834 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g; 9Ob51/10f; 1Ob70/18b; 9Ob22/19d; 2Ob155/19m; 1Ob159/19t; 2Ob70/20p; 10Ob27/20y; 5Ob231/21p; 5Ob193/22a; 10Ob2/23a; 8Ob22/22a; 2Ob125/23f; 2Ob5/23h; 2Ob14/24h; 1Ob34/24t; 6Ob179/24b; 10Ob22/24v; 1Ob10/25i; 8Ob1/26v NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1323 A ABGB §1325 D7 RechtssatzDie Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-03-31 6 Ob 725/76 Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261 TE OGH 1979-06-27 1 Ob 642/79 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 735/81 nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1) TE OGH 1983-09-01 6 Ob 798/82 nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22 TE OGH 1986-07-10 7 Ob 19/86 Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71 TE OGH 1989-11-28 2 Ob 153/89 nur T1 TE OGH 1990-04-03 4 Ob 525/90 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72 TE OGH 1991-10-10 8 Ob 544/91 Auch; nur T1 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 2000-04-28 2 Ob 60/00p Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3) TE OGH 2000-06-29 2 Ob 173/00f nur T1 TE OGH 2002-05-27 8 Ob 270/01s nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 54/04s nur T1; nur T3 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 227/07g nur T1 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 226/07k nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 217/08k Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7) TE OGH 2011-05-26 9 Ob 51/10f Vgl auch TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b nur T1; nur T3 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 22/19d Auch TE OGH 2020-01-30 2 Ob 155/19m nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8) TE OGH 2020-04-01 1 Ob 159/19t Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 70/20p Anm: Veröff: SZ 2020/85Anmerkung, Veröff: SZ 2020/85 TE OGH 2021-02-26 10 Ob 27/20y Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10) TE OGH 2022-03-31 5 Ob 231/21p TE OGH 2022-12-21 5 Ob 193/22a Vgl TE OGH 2023-04-25 10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11)vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 22/22a vgl; Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T12) Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19, VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T13) TE OGH 2023-07-25 2 Ob 125/23f Beisatz: Hier: Selbst wenn dem Kläger die Behandlungskosten zu Unrecht als Selbstzahler vorgeschrieben worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass er tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe zur Abwehr gesundheitlicher Schädigung zu tragen hatte und insoweit ein Schadenseintritt jedenfalls zu bejahen ist. (T14) TE OGH 2023-09-19 2 Ob 5/23h Beisatz wie T11: Hier: Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. (T15) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 14/24h vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-05-27 1 Ob 34/24t vgl; Beisatz: Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen. (T16) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 179/24b vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung der Nutzung eines Fahrzeugs, Berechnung linear nach gefahrenen Kilometern. (T17) Beisatz: Zu einer Anrechnung des dem Käufer zugekommenen Nutzen hat es nach diesen Grundsätzen sowohl bei auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, als auch bei auf (Schutzgesetz-)Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG gestützten Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu kommen. (T18)Beisatz: Zu einer Anrechnung des dem Käufer zugekommenen Nutzen hat es nach diesen Grundsätzen sowohl bei auf Paragraphen 874, 1295, Absatz 2, ABGB, als auch bei auf (Schutzgesetz-)Verletzung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG gestützten Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu kommen. (T18) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v nur T3 Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T19) Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T20) Beisatz: Eine solche Situation liegt im Fall eines auf § 921 ABGB gestützten Schadenersatzanspruchs jedenfalls hinsichtlich jener Leistungen vor, die ausschließlich bei Umsetzung des Vertragsverhältnisses angefallen wären. Der Geschädigte muss sich daher neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T21)Beisatz: Eine solche Situation liegt im Fall eines auf Paragraph 921, ABGB gestützten Schadenersatzanspruchs jedenfalls hinsichtlich jener Leistungen vor, die ausschließlich bei Umsetzung des Vertragsverhältnisses angefallen wären. Der Geschädigte muss sich daher neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T21) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 10/25i nur T8 TE OGH 2026-02-20 8 Ob 1/26v nur T8 Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.