RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035736 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl1Ob546/77; 3Ob618/77; 7Ob540/78; 6Ob643/84; 9ObS45/87; 9ObA89/93; 3Ob211/97v; 10ObS85/98t; 2Ob305/99p; 1Ob335/99t; 4Ob109/07i; 4Ob179/08i; 4Ob42/11x; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 5Ob85/20s; 6Ob99/20g; 6Ob46/24v NormZPO §36 Abs1 RechtssatzDie Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken.Die Bestimmung des Paragraph 36, ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching römisch zwei 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-13 1 Ob 546/77 Veröff: RZ 1978/26 S 59 TE OGH 1977-11-08 3 Ob 618/77 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 540/78 Ähnlich TE OGH 1985-09-26 6 Ob 643/84 Auch; nur: Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken. (T1) TE OGH 1988-02-10 9 ObS 45/87 Vgl auch; Beisatz: Solange muß auch die vertretene Partei selbst alle Prozeßhandlungen des Vertreters für und gegen sich gelten lassen. (T2) TE OGH 1993-04-28 9 ObA 89/93 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung des Berufungsurteiles. (T3) TE OGH 1997-08-28 3 Ob 211/97v nur: Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist. (T4)nur: Die Bestimmung des Paragraph 36, ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist. (T4) TE OGH 1998-03-10 10 ObS 85/98t Beis wie T3 TE OGH 1999-11-04 2 Ob 305/99p TE OGH 2000-03-28 1 Ob 335/99t Veröff: SZ 73/56 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 109/07i nur T1 TE OGH 2008-11-18 4 Ob 179/08i Vgl; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T5) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-23 5 Ob 85/20s Beis wie T5 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 99/20g nur T1 TE OGH 2024-12-11 6 Ob 46/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035736
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