6Ob594/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1977 Geschäftszahl6Ob594/77 NormABGB §1314;
RechtssatzDie im § 1314 ABGB normierte Haftung dessen, der einer gefährlichen Person Aufenthalt gibt, gegenüber dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Person verursachten Schadens setzt Vorsatz des Aufnehmenden voraus, der sich zwar nicht auf die Schadenszufügung selbst, aber auf die Gefährlichkeit der aufgenommenen Person beziehen muß.Die im Paragraph 1314, ABGB normierte Haftung dessen, der einer gefährlichen Person Aufenthalt gibt, gegenüber dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Person verursachten Schadens setzt Vorsatz des Aufnehmenden voraus, der sich zwar nicht auf die Schadenszufügung selbst, aber auf die Gefährlichkeit der aufgenommenen Person beziehen muß.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/04/14 6 Ob 594/77 Veröff: EvBl 1978/27 S 97 = JBl 1978,378 RechtssatznummerRS0028750