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{'item': ['4Ob22/77', '4Ob162/77', '4Ob35/85', '14Ob74/86', '9ObA61/87', '9ObA195/87', '9ObA163/87', '9ObA38/88', '9ObA15/98s', '8ObA21/99t', '8ObA116

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029398 Entscheidungsdatum19.04.1977 Geschäftszahl4Ob22/77; 4Ob162/77; 4Ob35/85; 14Ob74/86; 9ObA61/87; 9ObA195/87; 9ObA163/87; 9ObA38/88; 9ObA15/98s; 8ObA21/99t; 8ObA116/99p; 8ObA16/01p; 8ObA195/98d; 8ObA6/03w; 9ObA26/03v; 8ObA1/18g NormAngG §27 Z4 E4b; VBO Wien §42 Abs2 Z1; VBO Wien §42 Abs2 Z5 RechtssatzEin rechtmäßiger, die Entlassung nach § 27 Z 4 AngG ausschließender Hinderungsgrund kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn dem Dienstnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dergleichen in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe, wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen.Ein rechtmäßiger, die Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG ausschließender Hinderungsgrund kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn dem Dienstnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dergleichen in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe, wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-19 4 Ob 22/77 Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer) TE OGH 1978-03-14 4 Ob 162/77 Veröff: SZ 51/28 = Arb 9672 TE OGH 1986-03-25 4 Ob 35/85 TE OGH 1986-05-13 14 Ob 74/86 Beisatz: Sache des Dienstnehmers ist es, den Beweis für jene besonderen Umstände zu führen, die sein Fernbleiben von der Arbeit im konkreten Fall rechtfertigen sollen. (T1) Veröff: RdW 1987,23 = Arb 10521 TE OGH 1987-09-02 9 ObA 61/87 Vgl auch; Veröff: RdW 1988,53 TE OGH 1988-01-27 9 ObA 195/87 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,328 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87 Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = = DRdA 1990,273 (Knofler) TE OGH 1988-06-29 9 ObA 38/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-05-20 9 ObA 15/98s Auch; nur: Auch andere wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe können das pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen. (T2); Beis wie T1 TE OGH 1999-02-11 8 ObA 21/99t Vgl auch TE OGH 1999-02-11 8 ObA 195/98d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein entschuldbarer Irrtum darüber, eine Weisung nicht (oder noch nicht) befolgen zu müssen, schließt die Berechtigung zur Entlassung aus. (T3); Veröff: SZ 72/23 TE OGH 1999-09-09 8 ObA 116/99p Auch TE OGH 2001-02-15 8 ObA 16/01p Auch; Beisatz: Hier: Begleitung der minderjährigen Tochter zum Flughafen (2. Rechtsgang zu 8 ObA 116/99p). (T4) TE OGH 2003-02-13 8 ObA 6/03w Auch; Beisatz: Höherrangige familiäre Verpflichtungen, wie der Besuch der schwer erkrankten Mutter im Krankenhaus, Tod der Mutter, Begräbnisvorbereitungen, Besuch des Zahnarztes mit dem Sohn, rechtfertigen nach allgemeinen Grundsätzen ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. (T5) TE OGH 2003-03-19 9 ObA 26/03v Auch; Beisatz: Die Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht kann als Rechtfertigungsgrund die Pflichtwidrigkeit eines nicht arbeitsvertragskonformen Verhaltens ausschließen. (T6) TE OGH 2018-01-26 8 ObA 1/18g Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029398

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.