RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016815 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl4Ob70/77; 4Ob65/79; 4Ob134/81; 4Ob116/83 (4Ob117/83); 9ObA241/91; 8ObA247/92; 9ObA280/93; 9ObA191/94; 8ObA328/94; 9ObA77/95; 9ObA111/95; 8ObA240/95; 8ObA251/95; 9ObA108/95; 9ObA189/95; 8ObA239/95; 8ObA2113/96k; 8ObA80/97s; 8ObA2356/96w; 9ObA2264/96y; 9ObA227/98t; 9ObA58/00w; 9ObA83/00x; 8ObA281/00g; 9ObA89/01f; 9ObA228/01x; 9ObA229/02w; 9ObA7/04a; 9ObA49/06f; 8ObA60/07t; 9ObA5/12v; 9ObA9/13h; 9ObA36/14f; 9ObA102/15p; 8ObA52/16d; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 9ObA41/19y; 8ObA21/23f; 8ObA30/23d NormABGB §879 CIIo1 ABGB §1152 D RechtssatzBei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern ist der Dienstgeber frei; er darf sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. Es kommt daher nicht immer drauf an, ob auch bei dem Dienstnehmer, dem die angestrebte Leistung verweigert wurde, Voraussetzungen vorliegen, die deren vergleichbar sind, die bei den Dienstnehmern bestehen, denen die Leistung gewährt wurde, sondern ob von den der Gewährung der Leistung zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich abgegangen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-19 4 Ob 70/77 Veröff: Arb 9581 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 65/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 70/77 Beisatz: Der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt. Eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers - oder einer Minderheit von Arbeitnehmern verletzt hingegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. (T1) TE OGH 1982-01-19 4 Ob 134/81 Vgl; Beis wie T1 nur: Eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers - oder einer Minderheit von Arbeitnehmern verletzt hingegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. (T2) TE OGH 1984-11-27 4 Ob 116/83 Beis wie T1 nur: Der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt. (T3) Veröff: JBl 1985,756 TE OGH 1992-01-29 9 ObA 241/91 Vgl auch; Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193 TE OGH 1992-12-16 8 ObA 247/92 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) Veröff: ZAS 1993/16 S 186 (R Strasser) TE OGH 1994-01-26 9 ObA 280/93 Auch; nur: Bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern ist der Dienstgeber frei; er darf sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. (T5) Beis wie T1 Veröff: SZ 67/15 TE OGH 1994-10-28 9 ObA 191/94 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Frage der Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 eines Bildmeisters beim ORF. (T6) Beis wie T4 TE OGH 1994-12-15 8 ObA 328/94 Auch; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 1995-09-13 9 ObA 77/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitgeber darf insbesondere bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd vorgehen; willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer haben auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage. (T7) TE OGH 1995-10-11 9 ObA 111/95 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1995-09-14 8 ObA 240/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1995-10-24 8 ObA 251/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-10-11 9 ObA 108/95 Auch; Beisatz: Insbesondere darf der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer von der Gewährung von Prämien aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in seinem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung beziehungsweise Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die er allein herbeiführen konnte (Kündigung), nicht ausschließen. (T8) Beis wie T4 TE OGH 1995-12-20 9 ObA 189/95 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Anspruch auf die Sonderzahlungen. (T9) TE OGH 1996-06-13 8 ObA 239/95 Vgl; Beisatz: Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zum Beispiel keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. (T10) Beis wie T4 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2113/96k Auch; Beis wie T8 TE OGH 1997-03-27 8 ObA 80/97s Auch; Beisatz: Hier: Das Landeskrankenhaus Klagenfurt gewährte aus Anlass des 75. Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung nur den Bediensteten, die an diesem Tag (10.10.1995) Dienst geleistet haben, Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1, nicht jedoch denjenigen, die am 10.10.1995 ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumierten, - sachlich gerechtfertigt. (T11) TE OGH 1997-11-13 8 ObA 2356/96w Vgl auch; Beisatz: Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. (T12) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1998-11-25 9 ObA 227/98t Auch; nur T5; Beis wie T10 nur: Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. (T13) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 58/00w Vgl auch; nur T5 TE OGH 2000-04-26 9 ObA 83/00x Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Einstufung einer Kindergartenhelferin der Stadt Innsbruck sowie Anwendung von Beförderungsrichtlinien. (T14) TE OGH 2001-03-29 8 ObA 281/00g nur T5; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T15) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 89/01f Auch; nur T5 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 228/01x nur T5; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T16) TE OGH 2003-03-19 9 ObA 229/02w Auch; nur T5; Beis wie T3 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a nur T5; Beis wie T13 TE OGH 2006-09-27 9 ObA 49/06f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-03 8 ObA 60/07t Vgl auch; Beisatz: Hier fehlte es schon an dem für eine „Mehrheit" angewendeten generalisierenden Prinzip, von dem zum Nachteil des Klägers ohne sachliche Begründung abgewichen worden wäre. (T17) TE OGH 2012-11-26 9 ObA 5/12v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 9/13h Auch TE OGH 2014-08-26 9 ObA 36/14f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-10-28 9 ObA 102/15p Auch TE OGH 2017-03-28 8 ObA 52/16d Auch TE OGH 2017-09-28 8 ObA 12/17y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t Auch TE OGH 2019-05-15 9 ObA 41/19y Auch TE OGH 2023-05-24 8 ObA 21/23f vgl TE OGH 2023-05-24 8 ObA 30/23d nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016815
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