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{'item': ['5Ob7/77', '5Ob20/83', '5Ob4/84', '5Ob106/92', '5Ob50/94', '5Ob72/95', '5Ob71/95', '5Ob357/97d', '5Ob295/01w', '5Ob10/02k', '5Ob20/02f', '5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035178 Entscheidungsdatum19.04.1977 Geschäftszahl5Ob7/77; 5Ob20/83; 5Ob4/84; 5Ob106/92; 5Ob50/94; 5Ob72/95; 5Ob71/95; 5Ob357/97d; 5Ob295/01w; 5Ob10/02k; 5Ob20/02f; 5Ob11/03h; 5Ob10/03m; 5Ob132/03b; 5Ob242/05g; 5Ob147/18f NormGBG §26; GBG §27; GBG 77 Abs3; GBG §94 Abs1 Z2 C; ZPO §4 RechtssatzNur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären (hier: auf Grund des Akteninhaltes keine Bedenken dagegen, dass die Unterschriften der Fertigung eines Grundbuchsgesuches und der Prozessvollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen einer juristischen Person stammen). EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-19 5 Ob 7/77 Veröff: SZ 50/55 = NZ 1978,93 = NZ 1979,46 TE OGH 1983-09-20 5 Ob 20/83 Beisatz: Der Wechsel von Organen einer juristischen Person ist auf den Bestand des Vollmachtsverhältnisses rechtlich ohne Einfluss. (T1) TE OGH 1984-02-14 5 Ob 4/84 Beisatz: Daran hat sich mit der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG BGBl 1980/550 nichts geändert. (T2) Veröff: RdW 1984,109 (Rechberger) = NZ 1984,64; hiezu Hofmeister NZ 1984,70Beisatz: Daran hat sich mit der Neufassung des Paragraph 31, Absatz eins, GBG durch Paragraph 25, Ziffer 2, GUG BGBl 1980/550 nichts geändert. (T2) Veröff: RdW 1984,109 (Rechberger) = NZ 1984,64; hiezu Hofmeister NZ 1984,70 TE OGH 1992-06-30 5 Ob 106/92 Vgl auch; Beisatz: Zum Erwerbszeitpunkt im Jahre 1956 war nach der Rechtsprechung bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nicht erforderlich. (T3) Veröff: NZ 1993,133; hiezu Hofmeister NZ 1993,135 TE OGH 1994-05-17 5 Ob 50/94 Beis wie T2 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 72/95 Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst muss neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht. (T4) TE OGH 1995-06-27 5 Ob 71/95 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-09-16 5 Ob 357/97d Auch; Beisatz: Dass es sich beim Landesparteiobmann der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesorganisation einer schon seit Jahrzehnten im Nationalrat vertretenen politischen Partei (hier: SPÖ Kärnten) um ein Organ dieser juristischen Person handelt, ist gerichtsbekannt. Konkrete Bedenken, dass dieses Organ die Rechtsmacht besitzt, für die von ihm vertretene juristische Person einen Kaufvertrag abzuschließen, bestehen nicht. (T5) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w Vgl auch; Veröff: SZ 2002/2 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 10/02k Auch; nur: Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären. (T6) Beisatz: Die Beibringung eines Firmenbuchsauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe ist nur zu verlangen, wenn begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen. (T7)Auch; nur: Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären. (T6) Beisatz: Die Beibringung eines Firmenbuchsauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe ist nur zu verlangen, wenn begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG bestehen. (T7) TE OGH 2002-04-23 5 Ob 20/02f Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2003-03-11 5 Ob 11/03h Vgl auch; nur T6; Beisatz: Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T8)Vgl auch; nur T6; Beisatz: Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG. (T8) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 10/03m Vgl auch; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 132/03b Vgl auch; nur T6; Beis wie T8 nur: Das Einschreiten eines Organs erweckt nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T9); Beisatz: Hier: Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T10)Vgl auch; nur T6; Beis wie T8 nur: Das Einschreiten eines Organs erweckt nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG. (T9); Beisatz: Hier: Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T10) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 242/05g nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Berufung einer RA-GmbH auf § 30 Abs 2 ZPO ohne Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zulässig und ausreichend. (T11)nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Berufung einer RA-GmbH auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ohne Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zulässig und ausreichend. (T11) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 147/18f Auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.