RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006607 Entscheidungsdatum19.04.1977 Geschäftszahl5Ob535/77; 7Ob535/78; 7Ob766/79; 1Ob595/81; 1Ob782/82; 3Ob556/86; 8Ob509/86; 9Ob710/91; 6Ob279/98t; 2Ob315/02s; 3Ob218/03k; 6Ob22/08s; 6Ob196/09f; 7Ob195/09s; 1Ob108/10d; 8Ob22/13p; 2Ob104/17h NormABGB §692; AußStrG §2 Abs2 Z7 H2; AußStrG §178; AußStrG 2005 §182 Abs3; WEG 2002 §14 Abs1 Z1 RechtssatzDie Erteilung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig, doch müssen diese vorher gehört werden. Sie können allenfalls Sicherstellung verlangen und es besteht auch die Möglichkeit der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn die Erben die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behaupten, wenn auch nicht gerade bescheinigen.Die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig, doch müssen diese vorher gehört werden. Sie können allenfalls Sicherstellung verlangen und es besteht auch die Möglichkeit der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn die Erben die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behaupten, wenn auch nicht gerade bescheinigen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-19 5 Ob 535/77 Veröff: SZ 50/56 = NZ 1979,27 = JBl 1979,200 TE OGH 1978-03-16 7 Ob 535/78 TE OGH 1979-11-07 7 Ob 766/79 nur: Die Erteilung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig. (T1)nur: Die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig. (T1) Beisatz: Keine Zustimmung der Miterben bei Vorausvermächtnis. (T2) TE OGH 1981-04-29 1 Ob 595/81 nur T1 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 782/82 TE OGH 1986-05-28 3 Ob 556/86 Beisatz: Hier: Verlassenschaftskurator (T3) TE OGH 1987-03-12 8 Ob 509/86 nur T1; Beisatz: Die Amtsbestätigung kann auch gegen den Willen der Erben ausgestellt werden. (T4) TE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschrift des § 178 AußStrG wird die Stellung des Legatars im Falle des Vermächtnisses einer unbeweglichen Sache der eines dinglich Berechtigten weitgehend angenähert. (T5)Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschrift des Paragraph 178, AußStrG wird die Stellung des Legatars im Falle des Vermächtnisses einer unbeweglichen Sache der eines dinglich Berechtigten weitgehend angenähert. (T5) Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 TE OGH 1998-10-29 6 Ob 279/98t TE OGH 2003-01-16 2 Ob 315/02s Vgl auch TE OGH 2004-03-25 3 Ob 218/03k Auch TE OGH 2008-02-21 6 Ob 22/08s Vgl aber; Beisatz: Vgl nunmehr die Regelung des § 182 Abs 3 AußStrG, der die ausdrückliche Zustimmung der Erben verlangt. (T6)Vgl aber; Beisatz: Vgl nunmehr die Regelung des Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG, der die ausdrückliche Zustimmung der Erben verlangt. (T6) Bem: Siehe auch RS0008377. (T7) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 196/09f Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Ihr Zweck besteht offensichtlich darin, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw ins Firmenbuch eingetragen werden sollen. (T8) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 195/09s Auch; Beisatz: noch zu aF - vgl dagegen T6. (T9)Auch; Beisatz: noch zu aF - vergleiche dagegen T6. (T9) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 108/10d Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 22/13p Vgl; nur T1; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T10)Vgl; nur T1; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Absatz 3, AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T10) Bem: Siehe auch RS0128692. (T11) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 104/17h Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung sind im Rechtsweg auszutragen. (T12); Veröff: SZ 2017/72 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006607
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.