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5Ob535/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.04.1977 Geschäftszahl5Ob535/77; 4Ob570/81 (4Ob571/81 - 4Ob576/81); 1Ob782/82; 7Ob135/99z; 3Ob218/03k; 7Ob195/09s NormABGB §692; ABGB §1373; ABGB §1374 RechtssatzDie Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.

EntscheidungstexteTE OGH 1977/04/19 5 Ob 535/77 SZ 50/56 = NZ 1979,27 = JBl 1979,200 TE OGH 1981/11/17 4 Ob 570/81 nur: Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. (T1); Beisatz: Beim Vermächtnis einer Liegenschaft also regelmäßig durch Einräumung einer Hypothek. (T2) nur: Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. (T1); Beisatz: Beim Vermächtnis einer Liegenschaft also regelmäßig durch Einräumung einer Hypothek. (T2) TE OGH 1982/11/03 1 Ob 782/82 nur: Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen. (T3) nur: Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen. (T3) TE OGH 1999/07/14 7 Ob 135/99z TE OGH 2004/03/25 3 Ob 218/03k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009/11/18 7 Ob 195/09s Auch RechtssatznummerRS0012662

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.