RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.04.1977 Geschäftszahl13Os28/76; 12Os127/78; 13Os96/79; 9Os129/79; 12Os36/81; 12Os5/81; 10Os72/84; 9Os113/84; 13Os167/85; 9Os147/85; 14Os97/87; 12Os158/87; 14Os82/88; 15Os88/88; 14Os42/88; 15Os33/89; 14Os7/89; 11Os39/91; 12Os56/91 NormFinStrG §55; RechtssatzIm übrigen ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei. Es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale (wie die im § 35 Abs 1 FinStrG umschriebene Pflichtverletzung) und, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen.Im übrigen ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei. Es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale (wie die im Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG umschriebene Pflichtverletzung) und, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1977/04/21 13 Os 28/76 Veröff: EvBl 1977/166 S 361 = RZ 1977/71 S 130 = SSt 48/36 TE OGH 1979/03/22 12 Os 127/78 TE OGH 1980/05/08 13 Os 96/79 TE OGH 1980/04/22 9 Os 129/79 Veröff: EvBl 1981/8 S 20 TE OGH 1981/06/04 12 Os 36/81 TE OGH 1981/05/21 12 Os 5/81 TE OGH 1984/05/08 10 Os 72/84 Vgl auch TE OGH 1984/10/23 9 Os 113/84 TE OGH 1985/12/05 13 Os 167/85 TE OGH 1985/12/18 9 Os 147/85 TE OGH 1987/07/22 14 Os 97/87 TE OGH 1988/06/30 12 Os 158/87 Vgl auch TE OGH 1988/09/21 14 Os 82/88 TE OGH 1988/10/04 15 Os 88/88 Beisatz: Deshalb auch kein Verstoß gegen Art 6 MRK (das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört jedoch zur Schuld, nicht zur subjektiven Tatseite). (T1) Veröff: RZ 1989/10 S 46 Beisatz: Deshalb auch kein Verstoß gegen Artikel 6, MRK (das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört jedoch zur Schuld, nicht zur subjektiven Tatseite). (T1) Veröff: RZ 1989/10 S 46 TE OGH 1988/11/30 14 Os 42/88 Veröff: SSt 59/90 TE OGH 1989/04/18 15 Os 33/89 TE OGH 1989/04/26 14 Os 7/89 TE OGH 1991/05/07 11 Os 39/91 Vgl; Beisatz: Selbst nach diesen (in Lehre und Rechtsprechung nicht unbestrittenen - siehe zB AnwBl 1989, 687) Entscheidungen ist die Frage der Zurechnung der strafbaren Handlung in subjektiver Richtung, also die Frage, ob hier die Abgabenhinterziehung unter vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht vor sich ging, vom Strafgericht ohne Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu entscheiden. (T2) TE OGH 1991/06/20 12 Os 56/91 Beisatz: Daraus folgt die Berechtigung des in einem Finanzstrafverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO begehren zu können, wobei dann, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweise (§ 258 StPO) zum Ergebnis gelangte, daß die zur Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes erforderliche Schuldform nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, zu einem (Teilfreispruch) Freispruch gelangen kann, ohne daß hiedurch an der rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld eine Änderung eintreten müßte. (T3) Beisatz: Daraus folgt die Berechtigung des in einem Finanzstrafverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begehren zu können, wobei dann, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweise (Paragraph 258, StPO) zum Ergebnis gelangte, daß die zur Erfüllung des jeweiligen Straftatbestandes erforderliche Schuldform nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, zu einem (Teilfreispruch) Freispruch gelangen kann, ohne daß hiedurch an der rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld eine Änderung eintreten müßte. (T3) RechtssatznummerRS0087114
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.