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{'item': ['5Ob310/76', '4Ob561/77', '5Ob687/77', '1Ob747/78', '7Ob546/81', '7Ob531/84', '4Ob559/83', '3Ob575/86', '3Ob514/86', '1Ob655/86', '3Ob573/86

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064426 Entscheidungsdatum26.04.1977 Geschäftszahl5Ob310/76; 4Ob561/77; 5Ob687/77; 1Ob747/78; 7Ob546/81; 7Ob531/84; 4Ob559/83; 3Ob575/86; 3Ob514/86; 1Ob655/86; 3Ob573/86; 4Ob514/88; 1Ob508/89; 3Ob612/89; 3Ob573/90 (3Ob1514/90); 8Ob545/91; 3Ob1537/92; 8Ob17/94; 2Ob594/93; 4Ob1534/95; 6Ob101/97i; 1Ob337/97h; 2Ob140/99y; 2Ob302/99x; 2Ob273/98f; 6Ob110/00w; 6Ob300/00m; 6Ob339/00x; 7Ob15/02k; 6Ob17/02x; 4Ob91/06w; 9Ob52/06x; 3Ob232/08a; 3Ob246/09m; 3Ob8/10p; 3Ob168/11v; 3Ob107/16f; 3Ob204/17x NormIO §31 Abs1 Z2 Fall1; KO §30 Abs1 Z1; KO §31 Abs1 Z2 RechtssatzSowohl § 30 Abs 1 Z 1 als auch § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, dass sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird.Sowohl Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, als auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1.Fall KO setzt voraus, dass sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-26 5 Ob 310/76 Veröff: SZ 50/57 TE OGH 1977-12-06 4 Ob 561/77 Beisatz: Andernfalls wäre der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1978-05-30 5 Ob 687/77 nur: § 30 Abs 1 Z 1 KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T2) Beisatz: Letzteres gilt auch bei einem gewissen zeitlichen Zusammenhang. (T3)nur: Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T2) Beisatz: Letzteres gilt auch bei einem gewissen zeitlichen Zusammenhang. (T3) TE OGH 1979-03-30 1 Ob 747/78 Auch TE OGH 1981-03-19 7 Ob 546/81 TE OGH 1984-03-22 7 Ob 531/84 Auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als "nachteiliges Rechtsgeschäft" anfechtbar. (T4) Veröff: EvBl 1985/93 S 469 = RdW 1985,43Auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als "nachteiliges Rechtsgeschäft" anfechtbar. (T4) Veröff: EvBl 1985/93 S 469 = RdW 1985,43 TE OGH 1984-05-08 4 Ob 559/83 Beisatz: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. (T5) Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242Beisatz: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar. (T5) Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242 TE OGH 1986-09-24 3 Ob 575/86 Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186 TE OGH 1986-12-17 3 Ob 514/86 Auch; Beis wie T4 nur: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. (T6) Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,124Auch; Beis wie T4 nur: Die gesonderte Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. (T6) Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,124 TE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86 nur: § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T7) Beis wie T5nur: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1.Fall KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T7) Beis wie T5 TE OGH 1987-03-18 3 Ob 573/86 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 2 und Z 3 KO. (T8) Veröff: WBl 1987,157Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, KO. (T8) Veröff: WBl 1987,157 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 514/88 nur T2; Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78 TE OGH 1989-07-05 1 Ob 508/89 nur T7; Beis wie T5 TE OGH 1990-02-07 3 Ob 612/89 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86 TE OGH 1990-06-27 3 Ob 573/90 Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht anfechtbar. (T9) TE OGH 1991-06-06 8 Ob 545/91 nur T2; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 TE OGH 1992-07-07 3 Ob 1537/92 Vgl auch; Beisatz: Ist die angefochtene Zahlung nicht für noch zu erbringende Leistungen, sondern zur Tilgung einer schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen, dann schließt dies ein Zug - um - Zug - Geschäft aus. (T10) TE OGH 1994-06-16 8 Ob 17/94 nur T2; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechen dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug - um - Zug - Geschäft dar. (T11) TE OGH 1993-08-25 2 Ob 594/93 nur T7 TE OGH 1995-03-07 4 Ob 1534/95 Auch; Beisatz: Sozialversicherungsbeiträgen fehlt der für Zug - um - Zug - Geschäfte essentielle Leistungsaustausch. (T12) TE OGH 1997-06-19 6 Ob 101/97i TE OGH 1998-02-24 1 Ob 337/97h Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 1999-05-27 2 Ob 140/99y Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1999-11-04 2 Ob 302/99x Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T13); Veröff: SZ 72/167 TE OGH 2000-05-26 2 Ob 273/98f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Kontokorrentkredit. (T14); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 300/00m Auch; nur T7; Beisatz: Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus. (T15); Beisatz: Für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung isst der Anfechtungsgegner beweispflichtig. (T16)Auch; nur T7; Beisatz: Die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus. (T15); Beisatz: Für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung isst der Anfechtungsgegner beweispflichtig. (T16) TE OGH 2001-06-06 6 Ob 339/00x Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 74/101 TE OGH 2002-02-11 7 Ob 15/02k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß § 21 BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T17); Veröff: SZ 2002/19Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß Paragraph 21, BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T17); Veröff: SZ 2002/19 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 91/06w Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2007-03-28 9 Ob 52/06x TE OGH 2009-03-25 3 Ob 232/08a Vgl; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73). (T18); Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T19); Veröff: SZ 2009/36Vgl; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach Paragraph 30, KO oder Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73). (T18); Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T19); Veröff: SZ 2009/36 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m Veröff: SZ 2010/25 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 8/10p TE OGH 2012-01-18 3 Ob 168/11v Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 107/16f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-11-22 3 Ob 204/17x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T20)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064426

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.