RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013795 Entscheidungsdatum28.04.1977 Geschäftszahl7Ob563/77; 1Ob612/77 (1Ob613/77); 5Ob581/78; 6Ob612/82; 3Ob171/83; 3Ob103/86; 3Ob18/88; 8Ob528/91; 3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92); 8Ob547/93; 2Ob212/98k; 9Ob336/98x; 1Ob221/99b; 5Ob21/00z; 7Ob125/00h; 3Ob70/00s; 3Ob220/00z; 5Ob191/03d; 3Ob15/04h; 6Ob95/04w; 3Ob141/05i; 5Ob281/08x; 5Ob209/10m; 9Ob7/12p; 7Ob108/15f; 5Ob144/18i; 5Ob48/19y NormEO §150 RechtssatzDie Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher der Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1977-04-28 7 Ob 563/77 Veröff: SZ 50/61 TE OGH 1977-09-14 1 Ob 612/77 Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 581/78 TE OGH 1982-07-14 6 Ob 612/82 TE OGH 1984-07-04 3 Ob 171/83 Vgl auch; Beisatz: Bezüglich dieser Lasten (hier: Leibrente) kommt es nur auf den Inhalt der rk Versteigerungsbedingungen an, auf deren Formulierung diesbezüglich besonders zu achten ist. (T1) Veröff: EvBl 1985/1 S 23 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 103/86 Vgl auch TE OGH 1988-05-18 3 Ob 18/88 nur: Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. (T2) TE OGH 1991-04-25 8 Ob 528/91 Beisatz: Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. (T3) Veröff: NZ 1992,61 (Hofmeister) TE OGH 1992-12-16 3 Ob 81/92 Veröff: SZ 65/161 = EvBl 1993/56 S 275 = JBl 1993,656 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/93 Vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T4) TE OGH 1998-09-10 2 Ob 212/98k TE OGH 1999-01-20 9 Ob 336/98x nur T2 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b TE OGH 2000-03-28 5 Ob 21/00z Vgl; nur T2; Veröff: SZ 73/58 TE OGH 2000-06-14 7 Ob 125/00h Auch; nur T2 TE OGH 2001-02-26 3 Ob 70/00s Beis wie T3; Beisatz: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
- (T5) TE OGH 2001-04-25 3 Ob 220/00z Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 758 ABGB. (T6); Veröff: SZ 74/72Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 758, ABGB. (T6); Veröff: SZ 74/72 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. (T7) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 15/04h nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage betreffend die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten ist aus den Änderungen durch die EO-Novelle 2000 aber nicht abzuleiten, es tritt lediglich an die Stelle der Versteigerungsbedingungen als maßgebende Grundlage nun das Versteigerungsedikt, das u.a. die von den gesetzlichen abweichenden Bedingungen (§ 170 Z 9 EO) und die ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten (§ 170 Z 8 EO nF [entspricht fast wörtlich § 146 Z 3 EO aF]) zu enthalten hat. Nur in Anrechnung zu übernehmende Lasten, die im Meistbot keine volle Deckung finden, sind nach wie vor auf Antrag des Erstehers (in der Diktion des § 237 Abs 3 EO) zu löschen. Maßgebend ist daher insoweit der Meistbotsverteilungsbeschluss. (T8)nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage betreffend die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten ist aus den Änderungen durch die EO-Novelle 2000 aber nicht abzuleiten, es tritt lediglich an die Stelle der Versteigerungsbedingungen als maßgebende Grundlage nun das Versteigerungsedikt, das u.a. die von den gesetzlichen abweichenden Bedingungen (Paragraph 170, Ziffer 9, EO) und die ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten (Paragraph 170, Ziffer 8, EO nF [entspricht fast wörtlich Paragraph 146, Ziffer 3, EO aF]) zu enthalten hat. Nur in Anrechnung zu übernehmende Lasten, die im Meistbot keine volle Deckung finden, sind nach wie vor auf Antrag des Erstehers (in der Diktion des Paragraph 237, Absatz 3, EO) zu löschen. Maßgebend ist daher insoweit der Meistbotsverteilungsbeschluss. (T8) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
- (T9)Gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen Paragraph 480, ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
- (T9) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 141/05i nur T2; Veröff: SZ 2005/107 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Es besteht keine Bindung des Erstehers an eine nicht verbücherte Benützungsregelung, wenn diese nicht im Versteigerungsedikt angeführt ist. (T10) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-11-26 9 Ob 7/12p nur T2 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch; Beisatz: Die Rechtsstellung des Hausverwalters endet mit dem Zuschlag. (T11) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 144/18i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Vgl; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013795