12Os43/77
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1977 Geschäftszahl12Os43/77; 9Os62/77; 11Os59/81; 13Os86/81 (13Os87/81); 12Os121/86 NormStGB §288 Abs2;
StPO §169;
RechtssatzEid ist die Beteuerung der Wahrheit in feierlicher Form unter Berufung auf Gott, wobei der Gebrauch der Worte "Schwur" oder "schwören" als wesentlich anzusehen ist; die Eidesformel ist zu sprechen, zumindest aber zu unterschreiben.
EntscheidungstexteTE OGH 1977/04/28 12 Os 43/77 TE OGH 1977/08/09 9 Os 62/77 Beisatz: Weitere Förmlichkeiten sind nicht notwendig. (T1) Veröff: EvBl 1978/47 S 132 TE OGH 1981/05/26 11 Os 59/81 Vgl; Beis ähnlich T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des § 337 Abs 2 ZPO bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel. (T2) Veröff: SSt 52/31 Vgl; Beis ähnlich T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessualen Förmlichkeiten des Paragraph 337, Absatz 2, ZPO bildet bloß einen unerheblichen Verfahrensmangel. (T2) Veröff: SSt 52/31 TE OGH 1981/10/08 13 Os 86/81 Vgl auch; Beisatz: Es genügt grundsätzlich, wenn die Eidesformel unterschrieben wird. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1986/08/21 12 Os 121/86 Vgl; Beisatz: Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid; die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides genügt hingegen nicht. (T3) Veröff: SSt 57/58 RechtssatznummerRS0096223