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Ergibt die Überprüfung anlässlich des Rekurses des durch die im Handelsregister bereits vollzogene Eintragungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzten Dritten, daß die Eintragung unzulässig war, kann die Eintragungsverfügung nicht mehr im Sinne einer Abweisung des dieser zugrunde gelegenen Antrages abgeändert werden. Dem Registergericht ist jedoch je nach der Lage des Falles aufzutragen, von den im HGB und den dazu gehörigen Vorschriften des Siebenten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffenen Möglichkeiten der Anhaltung zur Unterlsssung des Gebrauches einer nicht zustehenden Firma (§§ 37 Abs 1 HGB, § 140
) bzw der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 142 bis 144
Gebrauch zu machen.Ergibt die Überprüfung anlässlich des Rekurses des durch die im Handelsregister bereits vollzogene Eintragungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzten Dritten, daß die Eintragung unzulässig war, kann die Eintragungsverfügung nicht mehr im Sinne einer Abweisung des dieser zugrunde gelegenen Antrages abgeändert werden. Dem Registergericht ist jedoch je nach der Lage des Falles aufzutragen, von den im HGB und den dazu gehörigen Vorschriften des Siebenten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffenen Möglichkeiten der Anhaltung zur Unterlsssung des Gebrauches einer nicht zustehenden Firma (Paragraphen 37, Absatz eins, HGB, Paragraph 140,
) bzw der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach den Paragraphen 142 bis 144
Gebrauch zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1977/05/02 6 Ob 3/77 SZ 50/64 = EvBl 1977/269 S 665 = NZ 1980,11 TE OGH 1977/07/07 6 Ob 8/77 RZ 1978/5,13 = NZ 1980,43 TE OGH 1978/06/08 6 Ob 5/78 NZ 1979,58 = ÖBl 1978,119 = SZ 51/86 = GesRZ 1979,86 TE OGH 1978/09/07 6 Ob 9/78 TE OGH 1979/05/23 6 Ob 9/79 Auch; NZ 1980,106 TE OGH 1988/02/11 6 Ob 4/88 Auch; Beisatz: Die Vollziehung der verfügten Eintragung benimmt einem nach § 9 AußStrG Rekursberechtigten nicht den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der gerichtlichen Verfügung zu einer ihn beschwerenden Eintragung und beschränkt ihn nicht auf die bloße Anregung einer Prüfung der Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung durch das Gericht erster Instanz. der Vollzug der bekämpften Eintragung hat lediglich Einfluß auf die sich im Falle einer Berechtigung des Rechtsmittels ergebenden Folgerungen. (T1) = RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = SZ 61/38 = WBl 1988,306 = EvBl 1988,124 S 600 = GesRZ 1989,104 Auch; Beisatz: Die Vollziehung der verfügten Eintragung benimmt einem nach Paragraph 9, AußStrG Rekursberechtigten nicht den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der gerichtlichen Verfügung zu einer ihn beschwerenden Eintragung und beschränkt ihn nicht auf die bloße Anregung einer Prüfung der Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung durch das Gericht erster Instanz. der Vollzug der bekämpften Eintragung hat lediglich Einfluß auf die sich im Falle einer Berechtigung des Rechtsmittels ergebenden Folgerungen. (T1) = RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = SZ 61/38 = WBl 1988,306 = EvBl 1988,124 S 600 = GesRZ 1989,104 RechtssatznummerRS0006899
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.