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{'item': '1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082169 Entscheidungsdatum31.10.2023 Geschäftszahl1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x NormWRG §9 WRG §22 WRG §41 Abs4 WRG §42 Abs1 RechtssatzUnter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-04 1 Ob 2/77 Veröff: SZ 50/65 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79 nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 22/82 nur T1; Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 40/82 nur: Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: SZ 56/58 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 7/84 nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3)nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3) TE OGH 1987-07-15 1 Ob 16/87 Auch; nur T3 TE OGH 1988-08-31 1 Ob 22/88 Auch; nur T3 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 597/89 nur T1 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 37/92 nur T3; Veröff: JBl 1993,654 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93 nur T1 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 28/93 Auch TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d nur T3 TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082169

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.