RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018014 Entscheidungsdatum04.05.1977 Geschäftszahl1Ob565/77; 3Ob577/81; 8Ob612/85; 7Ob641/85; 2Ob579/86; 6Ob613/87 (6Ob614/87); 2Ob562/89 (2Ob563/89); 8Ob645/91; 1Ob554/94; 5Ob504/94; 4Ob2330/96t; 9Ob39/10s; 8Ob87/14y NormABGB §880a B; ABGB §1346 B RechtssatzDer Begünstigte braucht grundsätzlich nicht nachzuweisen, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Garantie vorliegen. Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. Eine derartige Garantie dient demnach in hohem Masse dem Interesse des Begünstigten, der zunächst einmal schadlos gestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-04 1 Ob 565/77 Veröff: SZ 50/66 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 577/81 Vgl; nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. Dem Begünstigten können auch im Regelfall von der Bank keine Einwendungen aus dem gesicherten Schuldverhältnis entgegengesetzt werden, weil dies dem Zweck der Bankgarantie widerspräche. (T1) Beisatz: Ausnahme mißbräuchliche Inanspruchnahme. (T2) Beisatz: Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist aber zu fordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist. (T3) Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer) TE OGH 1985-09-18 8 Ob 612/85 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß er keinen Anspruch hat. (T4) TE OGH 1985-11-21 7 Ob 641/85 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 579/86 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger/Rummel) TE OGH 1987-07-02 6 Ob 613/87 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: RdW 1988,134 TE OGH 1989-10-31 2 Ob 562/89 nur T1; Beisatz: Ansprüche aus dem Grundgeschäft können auch dann nicht eingewendet werden, wenn sie der Bank abgetreten werden. (T5) TE OGH 1992-01-16 8 Ob 645/91 Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 554/94 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T6) Veröff: SZ 67/111 TE OGH 1995-03-28 5 Ob 504/94 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand der Ungültigkeit des Garantievertrages ist grundsätzlich zulässig. (T7) TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s nur: Die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens ist der Bank entzogen. (T8) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 87/14y Auch; Beisatz: Da es sich bei der Bankgarantie um einen Vertrag zwischen der Bank als Garanten und dem Gläubiger des Hauptschuldners handelt, die vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit unabhängig ist, sind Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen Begünstigtem und Auftraggeber ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Inhalt des im zweipersonalen Verhältnis geschlossenen Vertrags. (T9) Beisatz: Im zweipersonalen Garantieverhältnis kann sich der Begünstigte gegenüber der Bank nicht mit Erfolg darauf berufen, mit dem Hauptschuldner im Grundgeschäft eine vom Garantiewortlaut abweichende Vereinbarung getroffen zu haben. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018014
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