RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018027 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl1Ob565/77; 4Ob583/79; 3Ob577/81; 1Ob789/81; 7Ob517/82; 7Ob569/82; 7Ob528/84; 1Ob609/84; 1Ob680/84; 8Ob612/85; 7Ob653/85; 1Ob521/86; 7Ob600/86; 6Ob621/84; 3Ob648/86; 6Ob506/88; 1Ob607/89; 8Ob566/90; 8Ob645/91; 1Ob554/94; 8Ob2146/96p; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 7Ob109/01g; 3Ob158/03m; 8Ob17/04i; 9Ob97/04m; 7Ob88/05z; 10Ob41/05k; 9Ob1/06x; 7Ob48/07w; 8Ob137/08t; 6Ob108/10s; 9Ob39/10s; 5Ob95/11y; 3Ob113/14k; 1Ob166/17v; 6Ob107/17d; 3Ob97/20s; 1Ob44/24p; 3Ob172/25b; 8Ob147/25p NormABGB §880a B ABGB §1346 B RechtssatzDie Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss geradezu evident sein. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-04 1 Ob 565/77 Veröff: SZ 50/66 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 583/79 Auch; nur: Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmißbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. (T1) Beisatz: Scheckkarten - Schecks (T2) Veröff: SZ 53/36 = EvBl 1980/178 S 519 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 577/81 Beisatz: Dabei stellt zwar die Tatsache, daß die Garantie nach dem Kausalverhältnis zwischen den Geschäftspartnern zu Unrecht in Anspruch genommen wird, weil zum Beispiel die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde, nach dem Zweck der Garantiestellung noch keinen Rechtsmißbrauch dar; hat aber die Bank eindeutige und liquide Beweise dafür, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist, ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Begünstigte trotzdem die Garantiesumme fordert. In einem solchen Fall kann die Bank gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet sein, die Auszahlung zu verweigern. Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist zufordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist. (T3) Veröff: EvBl 1982/23 S 71 TE OGH 1981-12-16 1 Ob 789/81 Auch; Beis wie T3 nur: Hat die Bank eindeutige und liquide Beweise dafür, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist, ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Begünstigte trotzdem die Garantiesumme fordert. (T4) Beisatz: Einstweilige Verfügung, mit der der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Garantie verhindern will. (T5) Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer) TE OGH 1982-02-18 7 Ob 517/82 Auch TE OGH 1982-04-02 7 Ob 569/82 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1984-03-08 7 Ob 528/84 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 609/84 nur T1; nur T4 TE OGH 1984-11-14 1 Ob 680/84 Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: JBl 1985,425 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 612/85 Auch; nur T4 TE OGH 1985-11-21 7 Ob 653/85 nur: Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmißbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muß geradezu evident sein. (T6) TE OGH 1986-03-17 1 Ob 521/86 nur T3; nur T5; Veröff: RdW 1986,340 (siehe H Schuhmacher RdW 1986/329) TE OGH 1986-07-10 7 Ob 600/86 nur T5; Veröff: SZ 59/128 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner, 40) = JBl 1987,115 TE OGH 1986-11-06 6 Ob 621/84 Vgl auch; nur T6; auch Beis wie T3; Beisatz: Der Garant ist nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn ihm der Nichteintritt des Garantiefalles sofort und eindeutig nachgewiesen wird. (T7) TE OGH 1986-11-19 3 Ob 648/86 Vgl auch; auch nur T4; Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498 TE OGH 1988-02-11 6 Ob 506/88 nur T1; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn der Begünstigte die Bankgarantie abgerufen hat, obwohl ihm bewusst war, dass ihm keine Leistung gebührt. (T8) Veröff: SZ 61/39 = ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 607/89 Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Rechtsmißbrauch, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde. (T9) Veröff: ÖBA 1990,300 TE OGH 1991-03-07 8 Ob 566/90 Auch; Beisatz: Der Einwand der bewußt rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie steht nur dem Garanten selbst zu. (T10) Veröff: ÖBA 1991,925 (Harrer) TE OGH 1992-01-16 8 Ob 645/91 Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 554/94 Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T11) Veröff: SZ 67/111 TE OGH 1996-07-24 8 Ob 2146/96p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Auch; nur T1; Beisatz: Für den Rechtsmissbrauch (vgl § 1295 Abs 2 ABGB) ist entscheidend, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Der Abruf einer Bankgarantie ist daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht geschieht, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintrittes (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht. (T12)Auch; nur T1; Beisatz: Für den Rechtsmissbrauch vergleiche Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ist entscheidend, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Der Abruf einer Bankgarantie ist daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht geschieht, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintrittes (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht. (T12) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 602/95 Vgl auch; nur T6; Beis wie T9; Beisatz: Garantiemissbrauch, wenn der Begünstigte die Garantie für einen Zeitraum in Anspruch nimmt, für den sie nicht übernommen wurde. (T13) TE OGH 1999-10-13 9 Ob 265/99g Vgl auch; Beisatz: Die bloße Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie reicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank nicht aus, ein solches wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T14) TE OGH 1999-12-09 8 Ob 291/99y nur: Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. (T15); Beis wie T14; Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T16) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 109/01g TE OGH 2004-02-25 3 Ob 158/03m TE OGH 2004-03-29 8 Ob 17/04i TE OGH 2005-05-11 9 Ob 97/04m Auch; nur T6; Beisatz: Ist ein rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie evident, ist der Garant zur Zurückhaltung der Garantieleistung nicht nur berechtigt (RIS-Justiz RS0018006), sondern kann dem Auftraggeber gegenüber dazu zum Schutz dessen Interessen sogar verpflichtet sein. (T17) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 88/05z nur T6 TE OGH 2005-06-28 10 Ob 41/05k Auch; Beis wie T16 TE OGH 2006-01-25 9 Ob 1/06x Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T18)Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. (T18) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 48/07w Auch; nur: Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muß geradezu evident sein. (T19); Beis wie T18 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 137/08t Auch; Beisatz: Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen. (T20) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 108/10s Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s TE OGH 2011-07-07 5 Ob 95/11y Auch; nur T15 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 113/14k Auch TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 107/17d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 97/20s Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2024-05-27 1 Ob 44/24p Beisatz wie T9 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b Beisatz wie T9 TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018027
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