RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081984 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob29/77; 7Ob3/92; 7Ob134/98a; 7Ob119/05h; 7Ob121/05b; 7Ob144/13x; 7Ob161/19f; 1Ob137/20h; 7Ob148/20w; 7Ob157/24z NormAVBV Art4 Abs1 Z3 RechtssatzDer Risikoausschluss des Art 4 I Z 3 AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines).Der Risikoausschluss des Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines). EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-12 7 Ob 29/77 TE OGH 1992-02-20 7 Ob 3/92 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 134/98a Vgl auch; Beisatz: Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Beim Verstoß nach Artikel 4 /, eins /, Z, 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T1) Beisatz: Hier: Bei Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar. (T2) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 119/05h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Art 4 I Z 3 AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren § 152 VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren Paragraph 152, VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar. (T3) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 121/05b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 144/13x Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Art 4.I.3 AVBV begründet einen Risikoausschluss, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungs‑ und Beweislast trifft. Für den Verstoß nach dieser Bestimmung genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung‑(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.