RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047839 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl7Ob571/77; 5Ob752/81; 2Ob634/84; 5Ob515/85; 1Ob541/86; 3Ob599/86; 7Ob619/87; 6Ob507/88; 2Ob607/88; 3Ob1535/91; 7Ob548/95; 7Ob26/98v; 8Ob356/97d; 6Ob190/99f; 8Ob179/99b; 7Ob114/01t; 7Ob165/01t; 8Ob32/03v; 5Ob207/08i; 8Ob49/09b; 5Ob214/24t NormABGB §142 Ca ABGB §177 B RechtssatzBesonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und des ständigen Kontaktes mit seiner Mutter; daher können nur besonders schwerwiegende Gründe die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-12 7 Ob 571/77 TE OGH 1982-03-09 5 Ob 752/81 Auch TE OGH 1984-10-30 2 Ob 634/84 Auch TE OGH 1985-03-26 5 Ob 515/85 Auch; Beisatz: Minderjährige im Alter von siebeneinhalb und vier Jahren sind bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen vorzüglich der Mutter zuzuweisen. (T1) TE OGH 1986-03-17 1 Ob 541/86 Auch TE OGH 1986-09-03 3 Ob 599/86 Auch TE OGH 1987-06-04 7 Ob 619/87 Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist für Kleinkinder die Erziehung durch die Mutter wichtiger und zielführender als die Betreuung durch den Vater. (T2) TE OGH 1988-02-11 6 Ob 507/88 Auch; Beisatz: Hier: Weder die Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 297 StGB (hinsichtlich des Kindesvaters), noch zeitweise Kreislaufschwankungen (infolge niedrigen Blutdruckes) noch das eigenmächtige Abholen des Kindes vom Spielplatz (nach vergeblichem Warten, daß der Kindesvater ihr das Kind in Entsprechung der - hier bereits getroffenen - gerichtlichen Regelung übergibt), lassen die Mutter zur Betreuung und Erziehung ungeeignet erscheinen. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Weder die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Paragraph 297, StGB (hinsichtlich des Kindesvaters), noch zeitweise Kreislaufschwankungen (infolge niedrigen Blutdruckes) noch das eigenmächtige Abholen des Kindes vom Spielplatz (nach vergeblichem Warten, daß der Kindesvater ihr das Kind in Entsprechung der - hier bereits getroffenen - gerichtlichen Regelung übergibt), lassen die Mutter zur Betreuung und Erziehung ungeeignet erscheinen. (T3) TE OGH 1988-12-20 2 Ob 607/88 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1535/91 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-06-28 7 Ob 548/95 Auch; nur: Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zweieinhalbjähriges Kind. (T5) TE OGH 1998-02-10 7 Ob 26/98v Auch; nur: Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und nur besonders schwerwiegende Gründe können die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen. (T6); Beisatz: Wenn der Minderjährige beim Vater durch eine oder wechselnde Tagesmutter betreut werden soll, ist zu prüfen, inwieweit diese Personen dem Minderjährigen die erforderliche Liebe, Pflege und Erziehung vermitteln können, die vergleichbar mit der durch die eigene leibliche Mutter ist. (T7) TE OGH 1998-03-30 8 Ob 356/97d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-08-04 6 Ob 190/99f Auch; nur T4 TE OGH 1999-07-08 8 Ob 179/99b Auch; nur T4 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 114/01t Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 165/01t Auch TE OGH 2003-03-20 8 Ob 32/03v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 207/08i Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein (grundsätzliches) Vorrecht der Mutter auf die Pflege und Erziehung des Kindes, doch mag es bei gleicher Eignung der Eltern bei Kleinkindern häufig dem Kindeswohl entsprechen, der Mutter den Vorzug zu geben. (T8); Bem: Hier: Billigung der gegenteiligen Vorgangsweise. (T9) TE OGH 2009-05-19 8 Ob 49/09b Vgl auch; Beisatz: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Hoffmann gegen Österreich (vgl JBl 1994, 465). (T10)Vgl auch; Beisatz: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Hoffmann gegen Österreich vergleiche JBl 1994, 465). (T10) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 214/24t Beisatz wie T8 Beisatz: Bei einem bereits fünf Jahre alten Kind kann nicht mehr von einem "Kleinkind" gesprochen werden. (T11) Anm: So bereits 3 Ob 115/14d.Anmerkung, So bereits 3 Ob 115/14d. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047839
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