RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048402 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl7Ob576/77; 5Ob543/95; 9Ob79/99d; 7Ob288/02g; 7Ob38/06y; 6Ob150/07p; 1Ob75/16k; 1Ob121/16z; 7Ob110/18d; 4Ob131/20y; 2Ob171/25y NormABGB idF FamErbRÄG 2004 §138aABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004 §138a ABGB idF KindNamRÄG 2013 §142ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §142 ABGB §164c Abs2 ABGB §163c RechtssatzDer Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163c ABGB anzuerkennen.Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des Paragraph 163 c, ABGB anzuerkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-12 7 Ob 576/77 Veröff: JBl 1978,371 TE OGH 1996-08-27 5 Ob 543/95 Vgl auch; Beisatz: Ruhender Nachlass. (T1) Veröff: SZ 69/193 TE OGH 1999-04-14 9 Ob 79/99d Vgl auch; Beisatz: Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des § 164d ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. Eine bloße Blutsverwandtschaft des Klägers zu seinem Vater reicht zur Rechtfertigung der Klagelegitimation nicht aus. Ebensowenig kann die Legitimation mit einem rechtlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung begründet werden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des Paragraph 164 d, ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. Eine bloße Blutsverwandtschaft des Klägers zu seinem Vater reicht zur Rechtfertigung der Klagelegitimation nicht aus. Ebensowenig kann die Legitimation mit einem rechtlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung begründet werden. (T2) TE OGH 2003-02-26 7 Ob 288/02g Vgl auch TE OGH 2006-03-08 7 Ob 38/06y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des § 164d ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. (T3)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unter den "Rechtsnachfolgern" iS des Paragraph 164 d, ABGB sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen. (T3) Beisatz: Daran hat sich zufolge der durch die mit dem FamErbRÄG 2004 geschaffene Bestimmung des § 138a ABGB nichts geändert. (T4)Beisatz: Daran hat sich zufolge der durch die mit dem FamErbRÄG 2004 geschaffene Bestimmung des Paragraph 138 a, ABGB nichts geändert. (T4) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 150/07p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 75/16k Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter. (T5) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bis zur Einantwortung ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen (T6) TE OGH 2019-01-30 7 Ob 110/18d Vgl aber; Beisatz: § 142 ABGB ermöglicht den Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Person, alle dort im Abstammungsverfahren vorgesehenen Handlungen zu setzen, aber nur so wie sie zu deren Lebzeiten möglich gewesen wären. (T7)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 142, ABGB ermöglicht den Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Person, alle dort im Abstammungsverfahren vorgesehenen Handlungen zu setzen, aber nur so wie sie zu deren Lebzeiten möglich gewesen wären. (T7) Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2020-12-22 4 Ob 131/20y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 171/25y Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048402
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.