RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090814 Entscheidungsdatum12.05.1977 Geschäftszahl12Os30/77; 13Os72/80; 9Os71/84; 9Os178/84; 11Os100/87; 13Os26/96; 11Os80/02; 14Os123/03; 13Os62/06a; 13Os100/11x; 14Os3/13t; 14Os22/15i; 12Os106/19h; 15Os121/21i NormStGB §28 Bb; StGB §206; StGB §207 RechtssatzDer Vorbereitung des Beischlafes dienende Handlung, aber auch diesem unmittelbar anschließende Unzuchtshandlungen sind nicht gesondert nach § 207 StGB strafbar.Der Vorbereitung des Beischlafes dienende Handlung, aber auch diesem unmittelbar anschließende Unzuchtshandlungen sind nicht gesondert nach Paragraph 207, StGB strafbar. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-12 12 Os 30/77 TE OGH 1980-10-09 13 Os 72/80 Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für die Unmöglichkeit einer Konkurrenz ist die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. (T1) TE OGH 1984-06-12 9 Os 71/84 Vgl auch; Beisatz: Realkonkurrenz nur dann, wenn Unzuchtsakte als selbständige, auf gesonderten Willensentschlüssen des Täters beruhende, auf geschlechtlichen Missbrauch des Opfers einerseits durch Beischlaf und andererseits auf sonstige Art gerichtete Tathandlungen zu werten sind. (T2) TE OGH 1984-12-18 9 Os 178/84 Beis wie T1; Beisatz: Lediglich zeitlich und/oder handlungsablaufmäßig von einem Beischlaf getrennte Unzuchtshandlungen können gesondert (realkurrierend) dem Tatbestand des § 207 StGB unterstellt werden. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Lediglich zeitlich und/oder handlungsablaufmäßig von einem Beischlaf getrennte Unzuchtshandlungen können gesondert (realkurrierend) dem Tatbestand des Paragraph 207, StGB unterstellt werden. (T3) TE OGH 1987-11-24 11 Os 100/87 TE OGH 1996-05-08 13 Os 26/96 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-01 11 Os 80/02 Vgl auch; Beisatz: Eine zeitliche Überschneidung allein schließt das jeweilige Vorliegen von auf gesonderten Entschlüssen des Täters basierenden Tathandlungen und damit auch echte Realkonkurrenz zwischen §§ 201 und 206 StGB einerseits und § 207 StGB andererseits nicht aus. (T4)Vgl auch; Beisatz: Eine zeitliche Überschneidung allein schließt das jeweilige Vorliegen von auf gesonderten Entschlüssen des Täters basierenden Tathandlungen und damit auch echte Realkonkurrenz zwischen Paragraphen 201 und 206 StGB einerseits und Paragraph 207, StGB andererseits nicht aus. (T4) TE OGH 2003-10-21 14 Os 123/03 Vgl aber; Beisatz: Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen- im Fall getrennter Handlungskomplexe- Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz) möglich. (T5) TE OGH 2006-10-11 13 Os 62/06a Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jenem nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird von jenem nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T6) TE OGH 2011-10-13 13 Os 100/11x Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Scheinkonkurrenztyp der typischen Begleittat. (T7) TE OGH 2013-03-05 14 Os 3/13t Vgl; Beisatz: Die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jener des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nur dann als typische Begleittat infolge Scheinkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T8)Vgl; Beisatz: Die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird von jener des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nur dann als typische Begleittat infolge Scheinkonkurrenz (Konsumtion) verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T8) TE OGH 2015-04-28 14 Os 22/15i Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-11-07 12 Os 106/19h TE OGH 2021-10-20 15 Os 121/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090814
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